Viktor Emanuel Gottschlich
12.1 Erklärungszeiträume
Rz. 93
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmer, die im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert sind, müssen Umsatzsteuererklärungen grundsätzlich alle 3 Monate einreichen und die Erklärungszeiträume, die nicht den Kalenderquartalen entsprechen müssen, werden im Registrierungszertifikat mitgeteilt, vgl. SI 1995/2518, Regulation 25, Paragraph 1. Die Umsatzsteuer im Vereinigte Königreich ist also keine Jahressteuer und kennt dementsprechend keine Umsatzsteuervoranmeldungen. Auf Antrag oder auf Anordnung können monatliche Umsatzsteuererklärungen eingereicht werden, insbesondere wenn Umsatzsteuererstattungen erwartet werden. Alternativ kann beantragt werden, einmal jährlich eine Umsatzsteuererklärung einzureichen, wenn der zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmer einen Nettoumsatz von bis zu 1.350.000 GBP in den folgenden 12 Monaten erwartet. Überschreitet der tatsächliche Umsatz im Jahr 1.600.000 GBP, müssen regelmäßig nach der aktuellen Jahreserklärung wieder quartalsweise Erklärungen eingereicht werden. Werden Jahreserklärungen eingereicht, müssen monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet werden.
Rz. 94
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Umsatzsteuererklärungen und etwaige mit diesen einhergehenden Zahllasten müssen binnen einer Frist von einem Monat bzw. im Falle einer Jahreserklärung binnen einer Frist von 2 Monaten nach Ende des jeweiligen Erklärungszeitraums eingereicht und beglichen werden. Werden die Erklärungen elektronisch eingereicht, wird eine Fristverlängerung von weiteren sieben Tagen gewährt. Fällt das Fristende auf einen Sonn-, Feiertag oder Sonnabend, bleibt dieses im Vereinigten Königreich unverändert und fällt nicht auf den nächsten Werktag.
Rz. 95
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Umsatzsteuererklärungen müssen elektronisch eingereicht werden und seit dem 01.04.2022 müssen zudem die digitalen Anforderungen von "Making Tax Digital for VAT" (nachfolgend MTD) erfüllt werden, vgl. SI 1995/2518, Regulations 32-32C. Nur in wenigen Ausnahmefällen, u. a. während eines Insolvenzverfahrens, kann die Umsatzsteuererklärung ausnahmsweise in Papierform eingereicht werden und die Anforderungen von MTD müssen nicht erfüllt werden, vgl. SI 1995/2518, Regulations 25A, 32B. Mittels funktional kompatibler Software müssen Umsatzsteuererklärungen eingereicht und Informationen, u. a. zum Unternehmer selbst und zu relevanten Ausgangs- und Eingangsumsätzen, aufbewahrt werden, vgl. SI 1995/2518, Regulation 32A, Paragraphs 2, 3, 5. Seit dem 01.08.2022 werden Unternehmer automatisch zu MTD im Rahmen ihrer Umsatzsteuerregistrierung angemeldet.
12.2 Umsatzsteuerberichtigungen
Rz. 96
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Wird ein Fehler in einer bereits eingereichten Umsatzsteuererklärung entdeckt, muss dieser unverzüglich korrigiert werden. Der Fehler kann im laufenden Erklärungszeitraum, in dem der Fehler entdeckt wurde, angepasst ("adjustment") werden, wenn nicht vorsätzlich gehandelt wurde und die Differenz aus nicht, zu hoch und zu niedrig berücksichtigter Umsatzsteuer und Vorsteuer
- bis zu 10.000 GBP beträgt oder
- über 10.000 GBP und bis zu 50.000 GBP und nicht mehr als 1 % der Gesamtnettoumsätze im Erklärungszeitraum, in dem der Fehler entdeckt wurde, beträgt.
Rz. 97
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Andernfalls muss eine Berichtigung ("Notification of Errors") der fehlerhaft gemeldeten Umsatzsteuererklärung erfolgen. Die Anpassung sollte und die Umsatzsteuerberichtung muss mithilfe des Formulars VAT652 erfolgen. Das Formular kann postalisch an die auf dem Formular angegebene Adresse oder per E-Mail an inbox.btcnevaterrorcorrection@hmrc.gov.uk gesendet werden. Eine Anpassung oder Berichtigung kann nur binnen 4 Jahren erfolgen, beginnend mit dem Ende der Meldefrist der fehlerhaft Umsatzsteuererklärung im Falle von zu wenig erklärter Vorsteuer und in anderen Fällen beginnend mit dem Ende des fehlerhaften Erklärungszeitraums, vgl. VATA 1994, Sections 77, 80.