Rz. 72

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Seit dem 01.01.2017 waren i. d. R. vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen in digitaler Form abzugeben. Der Abgabetermin war der letzte Tag des zweiten folgenden Monats.

Grundsätzlich müssen die Steuerpflichtigen je nach Umsatz monatlich oder quartalsweise Umsatzsteuerbeträge berechnen und zum 16. Tag des Folgemonats bezahlen. Liegt der Umsatz bei maximal 500.000 EUR (Dienstleistungen) oder 700.000 EUR (Lieferungen), sind quartalsweise Zahlungen zu leisten. In diesem Fall entstehen zusätzlich 1 % Zinsen p. a. Die notwendige Datenbasis ist quartalsweise digital zu übermitteln, auch bei Monatszahlern. Die Abgabetermine sind 31.05. (1. Quartal), 16.09. (2. Quartal), 30.11. (3. Quartal) und der letzte Tag des Monats Februar (4. Quartal).

Betrachtet wird der Vorjahresumsatz bzw. bei Aufnahme einer Tätigkeit der erwartete Jahresumsatz. Für Dezember ist eine Vorauszahlung am 27.12. und die finale Zahlung am 16.01. des Folgejahres fällig.

Zum 01.01.2019 wurde das Meldeverfahren wegen der Einführung der verpflichtenden digitalen Rechnungstellung über "SdI" (vgl. Rz. 68) modifiziert. Die regelmäßigen Umsatzsteuermeldungen wurden abgeschafft.

Die Umsatzsteuerzahlungen müssen grundsätzlich über ein besonderes F-24-Formular abgewickelt und über autorisierte Banken geleistet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?