Rz. 121
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach der Vereinfachungsregelung für Konsignationslager liegt in Ungarn gem. §§ 182 und 183 kein i. g. Erwerb eines ausländischen Lieferanten bei der Verbringung seiner Waren aus einem anderen Mitgliedstaat ins inländische Konsignationslager vor, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vereinfachung besteht seit Langem, mit der Einführung der einheitlichen EU-Regeln wurden einige kleine Anpassungen vorgenommen.
Rz. 122
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vereinfachungsregel kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Waren befinden sich im Eigentum eines im anderen Mitgliedstaat registrierten Steuersubjektes und sind für Kundenvorräte (call off stocks) im Inland vorgesehen. Die Warenlieferung erfolgt direkt ins Lager des Kunden oder in ein vom Kunden angemietetes Lager und wird als i. g. Erwerb vom inländischen Kunden gemeldet. Der Übergang des Eigentumsrechtes ist allein durch die Entscheidung des Kunden bestimmt. Die Verwendung oder Benutzung (mit Ausnahme der Probeentnahmen) der Waren zwischen der Einlagerung und der Entnahme ist nicht gestattet. Gleichzeitig mit dem Produktverkauf ist auch die physische Auslagerung der Produkte durchzuführen. Der Aufzeichnungspflicht hat man je nach Kunden bzw. Mitgliedstaat voneinander getrennt nachzukommen. Im Zeitpunkt der Warenbewegung ist die Angabe der USt-IdNr. erforderlich und zusätzlich hat der Lieferant über die Warentransporte i. R. d. Zusammenfassenden Meldung Informationen liefern.
Rz. 123
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel entsteht kein i. g. Erwerb und damit keine Registrierungspflicht des EU-Lieferanten in Ungarn. Der Zeitpunkt der i. g. Lieferung/des i. g. Erwerbs ist der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs (die Entnahme) durch den Kunden. Gesetzliche Entnahmefristen sowie Buch- oder Belegnachweispflichten für EU-Lieferanten sind nicht vorhanden.
Rz. 124
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt das inländische Steuersubjekt dagegen eigene Waren in ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes Konsignationslager seines Abnehmers aus und wird die Warenentnahme von diesem ausländischen Abnehmer bestimmt, liegt dann eine steuerbefreite i. g. Lieferung des inländischen Steuersubjektes vor, wenn es im Mitgliedstaat des Abnehmers keinen i. g. Erwerb zu melden hat. Anderenfalls ist es verpflichtet, eine i. g. Verbringung unter der ungarischen USt-IdNr. zu melden. Bei den im anderen Mitgliedstaat gelegenen Konsignationslagern verbrachten Waren sind die gesetzlich vorgegebenen Aufzeichnungspflichten nach § 182 uUStG zu beachten (nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 282/2011 EU).