Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vorschrift wurde i. R. d. Einführung der Regelungen zum Binnenmarkt zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Seitdem dient sie der Überwachung des i. g. Warenverkehrs und hat die fortgefallenen Grenzkontrollen durch den Zoll ersetzt. Wesentliche Änderungen ergaben sich aus dem Wegfall der sog. Lohnveredelung als i. g. Lieferung, zum 01.01.1997, die Einführung des i. g. Dreiecksgeschäfts (§ 25b UStG) und die Einführung des Fiskalvertreters (§§ 22a–e UStG). Seit 01.01.2007 ist die ZM auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln. Wegen weiterer Einzelheiten zu Rechtsfragen, Erklärungs- und Meldepflichten vgl. die Vorauflage.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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