Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Art. 4 Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 23.06.1998 hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Restaurationsumsätzen m. W. v. 27.06.1998 die Legaldefinition des § 3 Abs. 9 UStG so geändert, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (immer) eine sonstige Leistung ist. Entsprechend entfiel in § 3e Abs. 1 UStG die Einschränkung, dass diese Ortsvorschrift nicht für die Lieferung von Gegenständen zum Verzehr an Ort und Stelle gilt (vgl. Rz. 22).
Rz. 7
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Nach der Rechtsprechung von EuGH (Urteile vom 02.05.1996, Rs. C-231/94, FaarborgGelting Linie, UR 1996, 220 und vom 10.03.3005, Rs. C-491/03, Ottmar Hermann, BFH/NV Beilage 2005, 210) und BFH (Urteil vom 10.08.2006, Az: V R 55/04, BStBl II 2007, 480) ist allerdings nicht jede Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistung anzusehen; maßgebend sind vielmehr auch hier die üblichen Grundsätze. Das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008, BGBl I 2007, 3150) hat daher die Legaldefinition des § 3a Abs. 9 S. 4 und 5 UStG m. W. v. 29.12.2007 wieder aufgehoben.
TIPP
Die Legaldefinition galt mithin vom 27.06.1998 bis zum 28.12.2007.
Die in § 3a Abs. 9 S. 4 und 5 UStG a. F. genannten Abgrenzungskriterien wie
- "nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt ..., an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht" oder
- "besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden"
können als Beweisanzeichen weiter herangezogen werden (BT-Drucks. 544/07, 100).
Rz. 8
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Bis zum 31.12.2009 bestimmte sich der Leistungsort für diese Leistungen mangels Spezialregelung nach dem Auffangtatbestand des § 3a Abs. 1 UStG. Ab dem 01.01.2010 ist § 3e UStG durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009, BGBl I 2009, 2794) ergänzt worden um Restaurationsleistungen während der nämlichen Transfers; für die sonstigen Restraurationen gilt dann § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG.