Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Anwendung des § 12 UStG setzt voraus,
- dass der Umsatz steuerbar ist,
- dass der Umsatz steuerpflichtig ist (dass also keine Befreiungsvorschrift greift),
- dass keine von Land- und Forstwirten pauschal mit dem Durchschnittssteuersatz gem. § 24 Abs. 1 UStG belegten Umsätze vorliegen.
Rz. 9
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Besteht Steuerpflicht, ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Dies erfolgt
Rz. 10
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Danach erfolgt die Einordnung in das Zweisatzsystem des § 12 UStG (Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz), wobei vorrangig zu prüfen ist, ob ein Tatbestand des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 UStG vorliegt (lex specialis); erst wenn dies zu verneinen ist, kommt der Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG zur Anwendung.
Rz. 11
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Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung gilt auch hier, dass Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen (dazu Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE). Insofern besteht ein Verbot, eine einheitliche Leistung (z. B. Lieferung) in Bereiche aufzuteilen, für die teilweise der Regelsteuersatz, teilweise der ermäßigte Steuersatz gilt (Ausnahme: Sachgesamtheiten). Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (z. B. für das Konsolidieren, dessen sich die Deutsche Post AG bedient, um die Briefsendungen oder Absender zu bündeln und vorsortiert in die Briefzentren zu liefern, dazu BMF vom 13.12.2006, Az: IV A 5 – S 7100 – 177/06). Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH vom 10.09.1992, Az: V R 99/88, BStBl II 1993, 316). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein (Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE).
Lieferant L versendet die Waschmaschine an den Kunden K.
Lösung:
L erbringt hier nicht nur die Hauptleistung (Verkauf und Übergabe der Waschmaschine), sondern besorgt als Nebenleistung auch die Beförderung der Ware als Nebenleistung – ggf. unter Mitwirkung eines selbständigen Spediteurs S. Dieser ist Erfüllungsgehilfe des L.
Rz. 12
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Zu den Nebenleistungen zählen auch Warenumschließungen (BMF vom 27.12.1983 und vom 12.07.2000), wenn
- diese entweder als Umschließung für die in ihr verpackten Waren üblich ist oder
- die Warenumschließung unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung keinen dauernden Gebrauchswert hat.
Rz. 13
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Ferner sind Werkleistungen (§ 3 Abs. 4 UStG) mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn das fertige Werk als Gesamtheit der gelieferten Hauptstoffe, Nebenstoffe und sonstigen Leistungen unter die Anlage zum UStG fällt.
X ordert bei der Baumschule B vier Bambussträucher, die B in dem Garten des X auch einpflanzen soll. B berechnet für den Kauf der Bäume 7 % USt, für das Einpflanzen 19 % USt.
Lösung:
B erbringt eine einheitliche Werklieferung, die über die reine Lieferung der Pflanzen hinausgeht. Sie unterliegt daher insgesamt dem Regelsteuersatz (vgl. auch BMF vom 16.11.1993, BStBl I 1993, 956).
Rz. 14
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Handelt es sich um Sachgesamtheiten, ist der Liefergegenstand in begünstigte und nicht begünstigte Waren aufzuteilen. Das erfordert seitens des Unternehmers neben einer sachgerechten Aufteilung der Entgelte auch geeignete Aufzeichnungen (BMF vom 27.12.1983 und vom 12.07.2000).
In einem Geschenkkorb mit Wein und Obst kann eine derartige Aufteilung erfolgen.