Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift gilt für Lieferungen eines Unternehmers,
- die auf der vom Betreiber bereitgestellten elektronischen Schnittstelle rechtlich begründet worden sind (vgl. Rz. 11 ff.) und
- bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet.
- Aufzeichnungspflichten greifen auch für Betreiber elektronischer Schnittstellen, die die Erbringung sonstiger Leistungen an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unterstützen bzw. gem. § 3 Abs. 3a UStG in die Lieferkette einbezogen sind (vgl. § 22f Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abschn. 22f.3. Abs. 1 und 2 UStAE).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen