Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vorschrift gilt für Lieferungen eines Unternehmers,

  • die auf der vom Betreiber bereitgestellten elektronischen Schnittstelle rechtlich begründet worden sind (vgl. Rz. 11 ff.) und
  • bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet.
  • Aufzeichnungspflichten greifen auch für Betreiber elektronischer Schnittstellen, die die Erbringung sonstiger Leistungen an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unterstützen bzw. gem. § 3 Abs. 3a UStG in die Lieferkette einbezogen sind (vgl. § 22f Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abschn. 22f.3. Abs. 1 und 2 UStAE).

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