Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
13.1 Erklärungspflichten
Rz. 115
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) eine Umsatzsteuervoranmeldung an das FA auf elektronischem Weg zu übermitteln. Bei Unternehmern, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. aus Lieferungen und sonstigen Leistungen und aus dem Eigenverbrauch auf ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen (vgl. Rz. 12) 100.000 EUR (vgl. § 21 Abs. 2 UStG) nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist die geschuldete USt selbst zu berechnen und an das FA abzuführen. Dabei werden die Umsätze eines Voranmeldungszeitraumes zusammengefasst, die Vorsteuer aus diesem Zeitraum abgezogen und die sich daraus ergebende Differenz ermittelt. Eine positive Differenz (Zahllast) ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats als Vorauszahlung zu entrichten (Fälligkeit). Eine negative Differenz (Guthaben) kann ab dem ersten Tag des Folgemonats rückgefordert oder mit anderen Steuern verrechnet werden.
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung sind Unternehmer befreit, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. 35.000 EUR nicht überstiegen haben und wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde bzw. sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
Rz. 117
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Ablauf des Kj. erfolgt eine Veranlagung zur Umsatzsteuer, d. h. der Unternehmer hat bis Ende Juni des Folgejahres eine USt-Jahreserklärung an das FA auf elektronischem Weg zu übermitteln. Kleinunternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 35.000 EUR (vgl. § 21 Abs. 6 UStG) nicht übersteigen und die im Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten haben, sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung befreit.
Rz. 118
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus haben Unternehmer, die am i. g. Handel teilnehmen, monatlich Zusammenfassende Meldungen elektronisch an das FA zu übermitteln. Die Zusammenfassenden Meldungen sind bis zum Ende des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats (bzw. für Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats) zu übermitteln und müssen sämtliche i. g. Lieferungen an Unternehmer bzw. Schwellenerwerber sowie die einer i. g. Lieferung gleichgestellten i. g. Verbringungen von Gegenständen enthalten. In der Zusammenfassenden Meldung sind auch sonstige Leistungen anzugeben, die unter die allgemeine B2B-Grundregel fallen und für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.
Rz. 119
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird eine Abgabenerklärung (d. h. eine Umsatzsteuervoranmeldung oder eine Umsatzsteuerjahreserklärung) nicht oder verspätet eingereicht, kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe verhängen. Wird die Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag (15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats) entrichtet, werden Säumniszuschläge von bis zu 4 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe festgesetzt.
13.2 Umsatzsteuerzinsen (§ 205c BAO)
Rz. 120
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde in § 205c BAO erstmals eine eigenständige Verzinsungsregelung für den Bereich der Umsatzsteuer zur Gewährung der Rechtssicherheit geschaffen. Mit der Neuregelung erfolgt die Umsetzung des EuGH Urteil vom 12. Mai 2021 (Rs. C-844/19) bzw. des VwGH vom 30. Juni 2021, Ro 2017/15/0035, und vom 7. September 2021, Ro 2018/15/0026. Mit Umsatzsteuer zu verzinsen sind künftig sowohl Umsatzsteuergutschriften als auch Umsatzsteuernachforderungen.
Bei Gutschriften kommt es in folgenden Fällen zu einer Umsatzsteuerverzinsung:
- Gutschriften aus verspätet verbuchter Voranmeldung,
- Gutschriften, die aus einer Festsetzung resultieren,
- Gutschriften, die aus dem Umsatzsteuerjahresbescheid resultieren, und
- Gutschriften aufgrund eines nachträglichen Bescheids oder Erkenntnisses.
Bei Nachforderungen kommt es in folgenden Fällen zu einer Umsatzsteuerverzinsung:
- Nachforderungen aus verspätet eingereichter Voranmeldung mit Vorauszahlung,
- Nachforderungen, die aus einer Festsetzung resultieren,
- Nachforderungen, die aus dem Umsatzsteuerjahresbescheid resultieren, und
- Nachforderungen aufgrund eines nachträglichen Bescheids oder Erkenntnisses.
Rz. 121
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Verzinsung erfolgt grundsätzlich ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung/Jahreserklärung mit Gutschrift bzw. der Fälligkeit bei Nachforderungen. Bei Nachforderung in einer Umsatzsteuerjahreserklärung beginnt die Frist ab dem 1. Oktober des Folgejahres zu laufen.
Eine Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für Gutschriften kann für Zeiträume versagt werden, in denen der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen i. R. d. Prüfung einer Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung nicht innerhalb der durch die A...