13.1 Erklärungspflichten
Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) eine USt-Voranmeldung an das FA auf elektronischem Weg zu übermitteln. Lag der Umsatz eines Steuerpflichtigen im letzten Kj. unter 110.000,00 EUR, ist der Voranmeldungszeitraum das Kalenderquartal. In der USt-Voranmeldung ist die geschuldete USt selbst zu berechnen und an das FA abzuführen. Dabei werden die Umsätze eines Voranmeldungszeitraums zusammengefasst, die Vorsteuer aus diesem Zeitraum abgezogen und die sich daraus ergebende Differenz ermittelt. Eine positive Differenz (Zahllast) ist bis Ende des folgenden Monats als Vorauszahlung zu entrichten (Fälligkeit). Eine negative Differenz (Guthaben) kann ab dem ersten Tag des Folgemonats rückgefordert oder mit anderen Steuern verrechnet werden. Die USt-Voranmeldung ist spätestens bis zum 20. Tag des Folgemonats bzw. spätestens 20 Tage nach dem Ablauf des Quartals beim FA einzureichen.
Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinunternehmer sind jedoch zur Abgabe einer Voranmeldung verpflichtet, insofern sie Leistungen an Steuerpflichtige mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder im Drittland erbringen, für die die Grundregel für B2B-Leistungen zur Anwendung kommt (§ 17 Abs. 1 kroUStG).
Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird eine Abgabenerklärung (d. h. eine USt-Voranmeldung) nicht eingereicht oder hat der Unternehmer seine Aufzeichnungspflichten verletzt, so kann das FA oder die Finanzpolizei die Steuerbemessungsgrundlage selbst bestimmen und darüber hinaus kann eine Strafe von 260 bis 66.360 EUR verhängt werden. Wird die USt nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, werden Säumniszinsen i. H. v. 7,5 % p. a. (Zinssatz gültig seit 01.01.2024) der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe festgesetzt.
Rz. 102
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus haben ausländische Unternehmer, die für die Zwecke der Umsatzsteuer in Kroatien registriert sind, ebenfalls die Pflicht, die monatliche USt-Voranmeldung fristgerecht an das FA zu übermitteln, auch wenn sie im betreffenden Monat keine Lieferungen oder Leistungen erbracht haben. Die Einreichung von Quartalsvoranmeldungen ist für ausländische Unternehmer nicht vorgesehen.
Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung sind Unternehmer befreit, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. 40.000,00 EUR nicht überstiegen haben und die nicht für die Zwecke der USt registriert sind (sog. Kleinunternehmer).
13.2 Aufzeichnungspflichten
Rz. 104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Besteuerung ist der Unternehmer verpflichtet, im Inland umfangreiche Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Kleinunternehmer und Unternehmer, die ausschließlich steuerbefreite Umsätze ausführen. Eine besondere Form der Aufzeichnungspflichten ist grundsätzlich vorgesehen. Die Aufzeichnungspflicht des Unternehmers erstreckt sich insbesondere auf:
- die Entgelte für die ausgeführten eigenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen, und den Ausweis der nicht steuerbaren und steuerfreien Umsätze sowie den Umsätzen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen;
- die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen mit Aufteilung nach Steuersätzen und Ausweis der nicht steuerbaren und steuerfreien Umsätze;
- die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch;
- die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet;
- die Entgelte für erhaltene Leistungen und die darauf entfallende USt;
- die vor Ausführung der Leistung geleisteten Anzahlungen;
- die Bemessungsgrundlage von eingeführten Gegenständen und die darauf entfallende Steuer;
- die Bemessungsgrundlage für den i. g. Erwerb;
- Gegenstände, die vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat i. g. verbracht werden;
- Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, um Arbeiten an diesen Gegenständen oder die Begutachtung von diesen durchzuführen.
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für diese Zwecke hat der Unternehmer ein Ein- und Ausgangsrechnungsbuch sowie weitere Aufzeichnungen wie z. B. Aufzeichnungen über den Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten, Aufzeichnungen über erhaltene und erbrachte Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten, Aufzeichnungen über erhaltene und erbrachte Dienstleistungen in Drittländern usw. zu führen. Der Inhalt des Ein- und Ausgangsrechnungsbuchs ist durch die Verordnung zum UStG vorgeschrieben. Weist jedoch ein Steuerpflichtiger in seiner Buchhaltung alle zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bzw. der USt und Vorsteuer notwendigen Angaben aus, ist er zur Führung der durch die Verordnung vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen nicht verpflichtet.
Darüber hinaus müssen Steuerpflichtige, die die Vorsteuer in der USt-Voranmeldung erklären, eine Übersicht der eingehenden Rechnungen (Eingangsrechnungsbuch, sog. URA) ordentlich führen und beim FA einreichen. Das Format und ...