13.1 Erklärungspflichten (§§ 16ff. dUStG)
Rz. 131
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die im Inland ansässigen registrierten Steuerpflichtigen sind verpflichtet, für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung bis zum 25. des folgenden Kalendermonats an das FA abzugeben. Als Veranlagungszeitraum gilt grundsätzlich ein Kalendermonat. Der registrierte Steuerpflichtige kann für einen Besteuerungszeitraum von einem Kalenderquartal optieren, wenn er den Umsatz von 100.000 EUR in den letzten 12 Kalendermonaten nicht erreicht hat und seit dem Ablauf des Monats seiner MwSt-Registrierung mehr als 12 Monate vergangen sind. In der Erklärung ist die geschuldete MwSt selbst zu berechnen und an das FA abzuführen. Eine positive Differenz (Zahllast) ist bis zum 25. des Folgemonats zu entrichten (Fälligkeit). Eine negative Differenz (Guthaben) ist von der Zahllast im nächsten Besteuerungszeitraum abzuziehen. Wenn das Guthaben von der Zahllast im nächsten Besteuerungszeitraum nicht abgezogen werden kann, wird das FA das nicht abgezogene Guthaben innerhalb von 30 Tagen ab der Abgabe der Steuererklärung für den auf den Besteuerungszeitraum der Entstehung des Vorsteuerguthabens nachfolgenden Besteuerungszeitraum rückerstatten, falls eine Betriebsprüfung nicht eröffnet wird. Der Steuerpflichtige kann anhand einer Mitteilung die Kontonummer wählen, auf die der Vorsteuerabzug überwiesen werden soll. Es besteht die Möglichkeit, dass das Guthaben unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen vom FA innerhalb von 30 Tagen ab der Abgabe der Steuererklärung rückerstattet wird. Falls das FA eine Betriebsprüfung eröffnen wird und das Guthaben mehr als sechs Monate einbehalten wird, ist das FA verpflichtet, dem registrierten Steuerpflichtigen Verzugszins i. H. d. zweifachen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank pro Jahr (mindestens aber 1,5 % p. a.) für den Zeitraum nach Ablauf der 6-monatigen Frist bis zu der Erstattung des Guthabens zu bezahlen.
Rz. 132
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Abgabe einer Jahreserklärung sieht das slowakische MwStG nicht vor.
Rz. 133
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen sind ausländische Personen befreit, wenn diese im Besteuerungszeitraum keine Pflicht zur Steuerabfuhr hatten (z. B. reverse charge), keine steuerfreie i. g. Lieferung oder Ausfuhr getätigt haben, an keinen Dreiecksgeschäften teilgenommen haben und wenn ihnen kein Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist.
Rz. 134
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Die Leistungsempfänger, die als zur Entrichtung der MwSt verpflichtete Personen (§ 69 MwSt) gelten, sind verpflichtet, innerhalb von 25 Tagen ab dem Ende des Kalendermonats, in dem die Steuerpflicht entstand, die Steuererklärung abzugeben und innerhalb derselben Frist die Steuer zu entrichten. Die Person, die ihre Registrierungspflicht nicht erfüllt hat (verspätete Registrierung), ist verpflichtet, eine MwSt-Erklärung an das FA abzugeben, und zwar für den Zeitraum, in dem diese Person für MwSt-Zwecke registriert sein sollte.
Rz. 135
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus haben Steuerzahler, die am i. g. Handel teilnehmen oder eine sonstige Leistung erbringen, die unter die B2B-Grundregel fällt und bei der das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt, vierteljährlich bzw. monatlich (falls die Schwelle von 50 TEUR bei der i. g. Lieferungen und Dreiecksgeschäften überschritten wird) Zusammenfassende Meldungen an das FA abzugeben. Eine quartalsmäßige Zusammenfassende Meldung müssen auch solche steuerbaren Personen abgeben, die keine Steuerzahler sind, aber die sonstige Leistungen erbringen, die unter die B2B-Grundregel fallen und bei denen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Die Zusammenfassenden Meldungen sind nur elektronisch bis zum 25. Tag des auf jedes Vierteljahr/jeden Monat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats zu übermitteln und müssen sämtliche betreffende i. g. Lieferungen sowie die einer i. g. Lieferung gleichgestellten i. g. Verbringungen von Gegenständen, Dreiecksgeschäfte als erster Abnehmer und sonstige Leistungen enthalten. Auf elektronischem Weg abgegebene Meldungen müssen eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten.
Rz. 136
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird eine Erklärung nicht oder verspätet eingereicht, kann vom FA eine Strafe von bis zu 16 TEUR, mindestens jedoch 30 EUR, verhängt werden. Wird die MwSt nicht spätestens am Fälligkeitstag (25. des folgenden Kalendermonats) entrichtet, werden Verzugszinsen i. H. d. vierfachen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank pro Jahr (mindestens aber 15 % p. a.) seitens des FA auferlegt.
Rz. 137
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Erhöhung der Abgabenschuld bzw. Verringerung des Vorsteuerüberschusses durch eine nachträgliche MwSt-Erklärung wird das FA eine Strafe i. H. d. einfachen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank pro Jahr (mindestens aber 3 % p. a.) von der betreffenden Differenz verhängen. Falls diese Tatsache durch das FA festgestellt wird (z. B. anhand der Betriebsprüfung), erhöht sich die Strafe auf die Höhe des dreifachen B...