Fabian Hammler, Nicole Stumm
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift definiert, unter welchen Bedingungen die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren, der sog. One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung möglich ist (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_NichtEU/OneStopShop_NichtEU/onestopshop_NichtEU_node.html). Die Vorschrift findet ausschließlich Anwendung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtsteuerpflichtige (= Empfänger gem. § 3a Abs. 5 S. 1 UStG) erbringen (§ 18i Abs. 1 Satz 1 UStG).
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da die Vorschrift als Wahlrecht ausgestaltet ist, ist eine fristgemäße Registrierung für die Nutzung des Verfahrens unabdingbar. Bei fristgerechter Registrierung ermöglicht das Verfahren den Unternehmern, die Steuer auf die an Nichtsteuerpflichtige erbrachten sonstigen Leistungen in nur einer besonderen Steuererklärung zu übermitteln und die selbst ermittelte Steuer entsprechend zu entrichten (§ 18i Abs. 3 S. 1 und 2 UStG).
Rz. 12
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Es gilt zu beachten, dass der sachliche Anwendungsbereich auf die Meldung sonstiger Leistungen beschränkt ist. Bei einer Anzeige im Inland werden auch sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Inland über das besondere Besteuerungsverfahren gemeldet (vgl. § 18i Abs. 3 S. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 1 UStG).
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern der Unternehmer hingegen auch i. g. Fernverkäufe von Gegenständen erbringt, sind weitere Registrierungen erforderlich, denn der Unternehmer kann diese Umsätze nicht in seiner Erklärung zum One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung anzeigen (vgl. Leitfaden für die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (gültig ab 01.07.2021), https://vat-one-stop-shop.ec.europa.eu/system/files/2021-07/OSS_guidelines_de.pdf, Seite 18, Punkt 4). In diesem Fall kann der Unternehmer aber die in § 18j UStG geregelte One-Stop-Shop, EU-Regelung, nutzen, was allerdings einer gesonderten Registrierungsanzeige bedarf (vgl. auch Kommentierung zu § 18j UStG). Zusätzlich dürfte für den nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mindestens eine weitere lokale umsatzsteuerliche Registrierung in dem Mitgliedstaat erforderlich werden, in dem das (Auslieferungs-)Lager unterhalten wird. Dies vor dem Hintergrund, dass lokale Lieferungen aus dem Lager an Nichtunternehmer sowie i. g. Lieferungen, Ausfuhrlieferungen oder auch i. g. Erwerbe derzeit nicht i. R. d. besonderen Besteuerungsverfahrens deklariert werden können, sondern "nur" im allgemeinen Besteuerungsverfahren gem. § 18 UStG. Solche Umsätze kommen in der Praxis häufig neben den i. g. Fernverkäufen vor.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 14
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Wie bereits erwähnt, richtet sich diese Vorschrift ausschließlich an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, d. h. an Unternehmer, die weder den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung in der EU haben. Unschädlich ist hingegen die bloße umsatzsteuerliche Registrierung in einem EU-Mitgliedstaat (S/R, Rz. 22).
Rz. 15
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Auch wenn dies eher Ausnahmefälle sein dürften, so gilt es bei der Prüfung des Anwendungsbereichs zu beachten, dass es in einigen Mitgliedstaaten Gebiete gibt, die zwar Teil des Zollgebiets der EU sind, aber nicht Teil des umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiets. Es handelt sich dabei um die folgenden Gebiete: Berg Athos; Kanarische Inseln; französische überseeische Departements; Åland-Inseln; Kanalinseln. Entsprechendes gilt für die folgenden Gebiete: Insel Helgoland; Gebiet von Büsingen; Ceuta; Melilla; Livigno; Campione d’Italia; der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees (vgl. Art. 6 der Mehrwertsteuer-Richtlinie). Ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem solchen Gebiet hat, kann nur die One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen (vgl. Leitfaden für die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (gültig ab 01.07.2021), Seite 12, FN 4).
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Neuregelung ist zum 01.04.2021 in Kraft getreten (Art. 50 Abs. 5 JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) und gilt in dieser Form seit dem 01.07.2021 (§ 27 Abs. 33 UStG).