Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 1 UStG regelt als eine der grundlegenden Vorschriften des UStG dessen Steuergegenstand und Geltungsbereich.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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§ 1 UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher zunächst für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Einschränkungen ergeben sich jedoch aus anderen Vorschriften des UStG (vgl. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG für Kleinunternehmer, § 25a Abs. 6 S. 1 UStG für die Differenzbesteuerung). Das Gesetz legt jedoch ggf. auch Nichtunternehmern Pflichten auf (vgl. § 1b UStG).
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 7
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Wesentliche Änderungen zum UStG sind durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingebracht worden, das zum 01.04.1999 im Hinblick auf die Vorgaben der 6. EG-RL zum Wegfall der bisherigen Eigenverbrauchstatbestände (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Nr. 2, Nr. 3 UStG a. F.) führte und die weiterhin zu besteuernden Sachverhalte nunmehr in § 3 Abs. 1a, Abs. 9a UStG den entsprechenden entgeltlichen Leistungen gleichstellt.
Rz. 8
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Durch das StÄndG 2003 sind die Begriffe Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und Inland (§ 1 Abs. 2 S. 1 UStG) neu definiert worden.
Rz. 9
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Weitere Änderungen des UStG erfolgten zum 01.01.2005 durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-RL in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG vom 09.12.2004, BStBl I 2004, 1158 [1166]), jedoch ohne Auswirkungen auf § 1 UStG.
Rz. 10
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Zur Harmonisierung der umsatzsteuerlichen Bestimmungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen hat die EU die Regelungen zum Leistungsort durch das "Mehrwertsteuerpaket 2010" in der europäischen "Mehrwertsteuersystemrichtlinie" (MwStSystRL) als Nachfolgevorschrift der 6. EG-RL neu gefasst. Das deutsche UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BStBl I 2009, 74) angepasst; die Neuerungen gelten ab dem 01.01.2010.