Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
1.3.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 1a UStG betrifft grundsätzlich Unternehmer i. S. d. § 2 UStG (vgl. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG), die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erwerben. Daneben betroffen sind juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder nicht für ihr Unternehmen erwerben (vgl. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG). Für sog. Schwellenerwerber regelt § 1a Abs. 3 UStG die Anwendung der Vorschrift in Abhängigkeit von einer Erwerbsschwelle, die nach § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG 12.500 EUR/Kj. beträgt. Durch Option nach § 1a Abs. 4 UStG können die Schwellenerwerber jedoch in die normale Besteuerung des i. g. Erwerbs gelangen. Bei Schwellenerwerbern unterliegt der i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge sowie verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach § 1a Abs. 5 UStG der Besteuerung, unabhängig von den Regelungen des § 1a Abs. 3 UStG.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wegen der Besteuerung eines i. g. Erwerbs in Fällen neuer Fahrzeuge vgl. die Kommentierung zu § 1b. Wegen der Besonderheiten i. Z. m. diplomatischen Missionen, zwischenstaatlichen Einrichtungen, NATO-Streitkräften sowie deutschen Streitkräften vgl. die Kommentierung zu § 1c.
1.3.2 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sachlich erfasst § 1a UStG die Lieferung von Gegenständen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat. Dabei treten grundsätzlich auf beiden Seiten des Leistungsaustauschs Unternehmer i. S. d. § 2 UStG auf. Der i. g. Erwerb nach § 1a UStG stellt letztlich das Gegenstück zur i. g. Lieferung nach § 6a UStG dar. Während der liefernde Unternehmer nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG steuerfrei gestellt wird, erfolgt die Besteuerung der Lieferung beim Leistungsempfänger nach § 1a UStG als i. g. Erwerb. Zum sachlichen Zusammenhang einer i. g. Lieferung mit einem i. g. Erwerb vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 16–18 UStAE und vgl. § 6a Rz. 69 ff. Diese Behandlung setzt das Bestimmungslandprinzip (d. h. die Besteuerung im Bestimmungsland) um.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vgl. Rz. 9 ff. Die Vorschrift wurde in den letzten Jahren nicht mehr verändert und dürfte daher auf alle offenen Fälle anzuwenden sein.