1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 3 UStG stellt nur die im Tatbestand ausdrücklich erwähnten Leistungen (grenzüberschreitende Beförderungen und sonstige Leistungen an Gegenständen der Einfuhr oder Ausfuhr) steuerfrei. Häufig werden diese Leistungen als Nebenleistung zu einer Hauptleistung erbracht; dann teilen sie deren umsatzsteuerliches Schicksal (Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung). Die nämlichen Leistungen sind mithin nur dann nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei, wenn sie ein eigenes umsatzsteuerliches Schicksal haben, also als Hauptleistung erbracht werden (vgl. Rz. 15).
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Keine Anwendung findet die Vorschrift bei Leistungen, die unter § 4 Nr. 8 (diverse Finanzumsätze), Nr. 10 (Versicherungsschutz, Verschaffung von Versicherungsschutz) und Nr. 11 (Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler) UStG fallen (§ 4 Nr. 3 S. 2 UStG). Nach Abschn. 4.3.5. Abs. 1 S. 1 UStAE sollen zudem Leistungen nach § 4 Nr. 11b UStG (Post-Universaldienstleistungen) ausgeschlossen sein. Ebenfalls findet die Vorschrift keine Anwendung bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistungen i. S. v. § 3 Abs. 10 UStG (§ 4 Nr. 3 S. 2 UStG). Für diese Leistungen kann sich die Steuerbefreiung jedoch unter den Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. a und 7 UStG ergeben (Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr; vgl. Abschn. 4.3.5. Abs. 2 UStAE).
1.3.2 Räumlicher Geltungsbereich
Rz. 9
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§ 4 Nr. 3 Buchst. a UStG betrifft nicht die i. g. Beförderung (vgl. Heidner in Bunjes, § 4 Nr. 3 Rn. 5). Der geografische Anwendungsbereich ändert sich damit in Abhängigkeit von der Ausdehnung der EU (so nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens ab 01.01.2007, zu den Folgen vgl. BMF vom 26.01.2007, Az: IV A 2 – S 7058 – 26/06, BStBl I 2007, 208, zuletzt Beitritt Kroatiens zum 01.07.2013, vgl. BMF vom 28.06.2013, Az: IV D 1 – S 7058/07/10002, BStBl I 2013, 852).
Rz. 10
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Da eine Steuerbefreiung einen steuerbaren Umsatz voraussetzt, kann die durch das JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) m. W. v. 01.01.2010 vorgenommene Neufassung der Ortsvorschriften für die sonstigen Leistungen ggf. zu einem teilweisen Leerlaufen der Vorschrift führen (vgl. Rz. 33 ff.).
1.3.3 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 11
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§ 4 Nr. 3 UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG.
1.3.4 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 12
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Die Vorschrift wurde in den letzten Jahren nicht geändert und ist damit grundsätzlich auf alle noch offenen Steuerfestsetzungen anwendbar.