1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich nicht etwa auf alle Finanzumsätze; er ist vielmehr auf die ausdrücklich bezeichneten Umsatzarten beschränkt. Dies beinhaltet im Falle der Befreiungen der § 4 Nr. 8 Buchst. a–g UStG ausdrücklich auch die Vermittlung der darin genannten befreiten Finanzumsätze als befreite Tätigkeit. Darüber hinaus stellt sich die Frage der Steuerbefreiung häufig auch in Auslagerungsfällen (vgl. hierzu insgesamt Kratz, BB 2022, 2519, 2587).
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 8 UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Besonderheiten vor und gilt daher für alle Unternehmer, die entsprechende Umsätze tätigen. Denn die nach § 4 Nr. 8 UStG von der Steuer befreiten Umsätze werden durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert. Der persönliche Geltungsbereich ist m. a. W. nicht auf das Finanzgewerbe im engeren Sinne beschränkt (u. a. ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. hierzu zuletzt EuGH vom 06.10.2022, C-250/21, O. Fundusz Inwestycynjy Zamkniety reprezentowany przez O S. A., Rn. 35).
Ein Automobilkonzern gibt einem Vertragshändler einen Kredit zur Eröffnung einer neuen Filiale. Die Kreditgewährung ist grundsätzlich steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 8 UStG wurde zum 01.01.2000 (Ersatz des Buchst. k durch § 25c UStG) und zum 01.01.2002 (Erweiterung des sachlichen Geltungsbereich des Buchst. c) geändert (vgl. Rz. 4 ff.).
Rz. 12
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In der jüngeren Vergangenheit unterlag insbesondere die Befreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG einer Vielzahl an Änderungen. So wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) m. W. z. 29.12.2007 hin in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG das Wort "Sondervermögen" zunächst durch das Wort "Investmentvermögen" ersetzt. Dieser Begriff wurde dann wiederum durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013 m. W. z. 24.12.2013 durch den Begriff "Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes" ersetzt (vgl. AIFM-StAnpG, BGBl 2013 I, 4318). Dieser Begriff wurde später erneut geändert und durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom 19.07.2016 m. W. z. 01.01.2018 durch den Begriff der "Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB" und "mit diesen vergleichbare alternative Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB" ersetzt (vgl. InvStRefG, BGBl I 2016, 1730). Seine derzeitige Fassung erhielt § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG schließlich durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 (vgl. FoStoG, BGBl I 2021, 1498), durch das auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds m. W. z. 01.07.2021 in die Befreiung einbezogen wurde. Derzeit (Stand September 2023) liegt der Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen" ("Zukunftsfinanzierungsgesetz" oder kurz "ZFG") vor. Dieser Entwurf enthält u. a. Änderungen an den Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 8 Buchst. a, g und h UStG. Diese Änderungen sollen voraussichtlich zum 01.01.2024 in Kraft treten (vgl. Art. 32 Abs. 2 RegE ZFG).
Die Kenntnis vorheriger Gesetzesänderungen dürfte für die Beschäftigung mit derzeit noch offenen Steuerfestsetzungen ohne Bedeutung sein (vgl. aber im Bedarfsfall die Kommentierung der jeweiligen Befreiungsvorschrift).