1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 14
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Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge sind in den Nr. 1 bis 5 des § 15 Abs. 1 UStG abschließend aufgeführt. Dazu gehören zunächst die Vorsteuerbeträge, die sich auf die Eingangsleistungen eines der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmers beziehen und in einer Rechnung i. S. d. §§ 14, 14a UStG gesondert ausgewiesen sind. Abzugsfähig sind ferner die entstandene Einfuhr-USt, die Erwerbsteuer, die Steuer für Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG sowie die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer. Schließlich können Leistungsempfänger die von ihnen gem. § 13b UStG geschuldete USt des leistenden Unternehmers als Vorsteuer abziehen.
In allen Fällen setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Vorsteuer eine nach deutschem Recht geschuldete Steuer ist (Gebot der Umsatzsteuer-Wahrheit, vgl. BFH vom 02.04.1998, Az: V R 34/97, BStBl II 1998, 695). Der Abzug ausländischer Steuern kann nur in dem jeweiligen Staat nach dem dort herrschenden USt-Recht vorgenommen werden. Im Übrigen unterbleibt der Abzug der genannten Vorsteuerbeträge, wenn die Ausschlusstatbestände des § 15 Abs. 1a oder 1b UStG erfüllt sind oder wenn die Eingangsleistungen mit der Ausführung von Umsätzen zusammenhängen, die den Vorsteuerabzug versagen (§ 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG). Umsatzsteuer, die nicht im Inland entstanden ist, kann nicht im Wege des Vorsteuervergütungsverfahrens zurückgezahlt werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH für den Fall, dass ein Unternehmer bei einer grenzüberschreitenden Leistung den Leistungsort falsch bestimmt und in der Rechnung irrtümlich Umsatzsteuer ausweist, obwohl das Besteuerungsrecht bei einem anderen Staat liegt (vgl. EuGH vom 15.03.2007, Rs. C-35/05, Reemtsma, IStR 2007, 261).
Rz. 15
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Hinsichtlich der gesetzlichen Vorsteuerausschlüsse sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die im nationalen Recht zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 6. EG-Richtlinie bestehenden Vorsteuerausschlüsse dürfen nicht erweitert und nicht neu eingeführt werden. Das Recht der Mitgliedstaaten beschränkt sich darauf, bis zum Erlass einer gemeinschaftlichen Regelung alle nationalen Regelungen über den Vorsteuerausschluss beizubehalten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 6. EG-Richtlinie tatsächlich angewandt wurden (vgl. EuGH vom 11.12.2008, Rs. C-371/07, Danfoss, UR 2009, 60).
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 16
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Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind nur Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (vgl. Ausführungen zur Unternehmereigenschaft unter Gliederungspunkt 2.1.2).
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 17
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§ 15 UStG wurde letztmals mit Gesetz vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) m. W. v. 01.01.2020 geändert. Zur Anwendung des § 15 vgl. § 27 Abs. 28 UStG.
Rz. 18–21
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Einstweilen frei.