1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in § 22 UStG normierten Aufzeichnungspflichten beziehen sich auf besondere umsatzsteuerliche Vorgänge und Unternehmer bzw. andere Personen, die umsatzsteuerlich relevante Vorgänge auslösen. Alle geforderten Aufzeichnungen sind für die richtige Bemessung der USt auf die erbrachten Ausgangsleistungen notwendig. Andererseits beziehen sich die Aufzeichnungspflichten auch auf die Eingangsleistungen des Unternehmers, um die abziehbaren Vorsteuerbeträge ermitteln zu können. Aufgezeichnet werden müssen in diesem Zusammenhang auch die Grundlagen zur Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG.
Die Aufzeichnungspflichten knüpfen grundsätzlich an die Unternehmerschaft in Verbindung mit steuerbaren Umsätzen an. Die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten führen u. a. auch dazu, dass z. B. ein nicht bilanzierungspflichtiger Unternehmer (z. B. im Falle von Vermietungsumsätzen) seine Aufzeichnungen elektronisch i. S. d. GDPdU führen muss.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 7
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Grundsätzlich muss derjenige, der umsatzsteuerbare Tatbestände bewirkt, hierüber Aufzeichnungen führen. Üblicherweise ist das der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger für seinen Vorsteuerabzug.
In bestimmten Fällen können jedoch auch Nichtunternehmer oder Personen, die für Unternehmer steuerrelevante Tätigkeiten übernehmen (z. B. Vertreter, Lagerhalter, gestellende Personen, Leistungsempfänger als Steuerschuldner) den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungsverpflichtungen unterliegen. Der Aufzeichnungspflichtige kann seine Aufzeichnungen auch von einem Beauftragten erstellen lassen (z. B. Steuerberater).
Rz. 8
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Der Umsatzbesteuerung und somit auch den Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG und gem. §§ 63–68 UStDV unterliegen alle im Inland ausgeführten Umsätze. Somit kommen als Steuerschuldner und Aufzeichnungspflichtige auch ausländische Unternehmer in Betracht. Soweit ausländische Unternehmer in Deutschland Umsätze ausführen oder zum Steuerschuldner werden, müssen sie ebenfalls die Aufzeichnungspflichten erfüllen.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 9
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Die Rechtsnorm wurde als Bestandteil des UStG 1967 eingeführt und regelt seitdem die speziellen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten.
1.3.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 10
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Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen dieser Rechtsnorm sind in den Art. 242 ff. MwStSystRL zu finden. Danach hat jeder Steuerpflichtige Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Steuerverwaltungen ermöglichen.
Rz. 11
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Die Vorschrift des § 22 UStG stellt zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten im Handels- und Steuerrecht (z. B. §§ 140ff. AO) keine Alternativregelung, sondern eine tiefer gehende Ergänzung (lex specialis) dar, die den umsatzsteuerlichen Besonderheiten Rechnung trägt.
Die §§ 63–68 UStDV enthalten Ergänzungen zum Umfang und Erleichterungen zu den Regelungen des § 22 UStG, insbesondere für besondere Besteuerungsformen (z. B. Kleinunternehmer, Durchschnittsbesteuerer, Pauschallandwirte).