1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25 UStG gilt ausschließlich für die in § 25 Abs. 1 UStG bezeichneten Reiseleistungen (vgl. Rz. 1 f.).
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
1.3.2.1 Grundsatz
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25 UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Besonderheiten vor und gilt daher für alle Unternehmer, die entsprechende Umsätze tätigen. Es kommt nicht darauf an, ob das Erbringen von Reiseleistungen die hauptsächliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers ist (vgl. Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 4 UStAE). Die besondere Besteuerung greift auch ein, wenn Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens nur einmal die Voraussetzungen des § 25 UStG erfüllen (Wagner, in S/W/R, § 25 Rz. 9).
- Ein Kaufhauskonzern bietet den Kunden neben der Handelsware auch Pauschalreisen an.
- Ein Zeitungsverlag führt gelegentlich Leserreisen durch.
- Ein Unternehmer überlässt seinen Mitarbeitern zur Belohnung für geleistete Dienste und als Ansporn eine Reise unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt (sog. Incentive-Reise).
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Unternehmer i. S. d. § 25 UStG kommen damit z. B. auch
- Fremdenverkehrsämter,
- gemeinnützige Vereine,
- Kirchen, Sportvereine,
- Verbände,
- Volkshochschulen
- Verlage, Kreditinstitute und Versicherungen
in Betracht, wenn sie Reisevorleistungen in Anspruch nehmen und diese im eigenen Namen anbieten (Wagner, in S/W/R, § 25 Rz. 9).
1.3.2.2 Drittlandsunternehmer
Rz. 23
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§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern
- mit Sitz im Drittland und
- ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet
nicht anwendbar. Dabei sind nur Niederlassungen zu berücksichtigen, die unmittelbar am Verkauf beteiligt sind (Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 5 f. UStAE).
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollte es ursprünglich nicht beanstandet werden, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird (BMF vom 29.01.2021, a. a. O.). Diese Frist wurde bereits mehrfach verlängert, bei Drucklegung bis zum 31.12.2023 (BMF vom 12.12.2022, a. a. O.)
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 25
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In der jetzigen Form gilt § 25 UStG seit dem 18.12.2019 (Rz. 12) respektive dem 01.01.2022 (Aufhebung von § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG, vgl. Rz. 14).