Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Vorschrift gilt für alle Unternehmer, die Umsätze nach § 4 Nr. 9 UStG ausführen. Insbesondere auch für Land- und Forstwirte, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Allerdings dürfen diese Unternehmer nicht gem. § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichten (Option, vgl. § 24 Abs. 1 S. 2 UStG). Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG, wenn sie Hilfsumsätze sind, zählen nicht zum Gesamtumsatz der Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 3 UStG.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs betrifft § 4 Nr. 9 UStG nur die dort genannten Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz oder das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das GrEStG regelt die Besteuerung von Rechtsvorgängen, die sich auf inländische Grundstücke beziehen.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rennwett- und Lotteriesteuer (auch als Totalisatorsteuer bezeichnet) ist eine durch ein Bundesgesetz geregelte indirekte Steuer, deren Verwaltung den Bundesländern, denen auch die Einnahmen zufließen, obliegt.
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechtlich ist grundsätzlich immer die einzeln ausgeführte Leistung zu betrachten.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbare Rechtsvorgänge des GrEStG sind gem. § 1 GrEStG
- ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft mit Grundstücken, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
- die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf.
Ausgenommen sind:
- der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung,
- der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist,
- der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
- das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
- ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder das Rechte aus einem Meistgebot begründet;
- ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet; dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
- die Abtretung eines der in den Nr. 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet;
- Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Verwertungsbefugnis);
- bei Gesellschaften mit Grundbesitz die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand oder der Anspruch darauf (vgl. § 1 Abs. 3 und 4 GrEStG);
- die Lieferung von Wohnungseigentum (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG);
- die Bestellung von Erbbaurechten und die Übertragung von Erbbaurechten, vgl. Abschn. 4.9.1. Abs. 2 Nr. 1 UStAE;
- die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück (vgl. Abschn. 4.9.1. Abs. 2 Nr. 2 UStAE);
- die Lieferung von auf fremdem Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit (vgl. Abschn. 4.9.1. Abs. 2 Nr. 3 UStAE);
- die Übertragung eines Betriebsgrundstückes zur Vermeidung einer drohenden Enteignung (vgl. Abschn. 4.9.1. Abs. 2 Nr. 4 UStAE);
- die Umsätze von Grundstücken und von Gebäuden nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. Abschn. 4.9.1. Abs. 2 Nr. 5 UStAE);
- die Entnahme von Grundstücken, unabhängig davon, ob damit ein Rechtsträgerwechsel verbunden ist (vgl. Abschn. 4.9.1. Abs. 2 Nr. 6 UStAE).
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbare Rechtsvorgänge des RennwLottG sind
- am Totalisator abgeschlossene Wetten (öffentliche Pferderennen bzw. andere öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde) gem. § 8 Abs. 1 RennwLottG;
- die Leistungen der Buchmacher im Wettgeschäft (Buchmacher sind Personen, die gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln) gem. § 8 Abs. 2 RennwLottG;
- im Geltungsbereich des Gesetzes veranstaltete Sportwetten (Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach §§ 8–15 RennwLottG besteuert werden) gem. § 16 RennwLottG;
- im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen gem. § 26 RennwLottG;
- im Geltungsbereich des Gesetzes veranstaltete virtuelle Automatenspiele gem. § 36 RennwLottG;
- im Geltungsbereich des Gesetzes veranstaltetes Online-Poker gem. § 36 RennwLottG...