Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die i. R. d. der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden", von der Steuer.
Von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erfasst sind auch Heilbehandlungen von Zahnärzten. Soweit Zahnärzte von außerhalb des Unternehmens hergestellte bzw. wiederhergestellte Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten liefern oder wiederherstellen, ist dies auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG steuerfrei. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL. Insofern ist auch nicht § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 2 UStG einschlägig.
Nur soweit Zahnärzte Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten selbst herstellen oder wiederstellen, ist dies nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 2 UStG nicht steuerfrei. Deutschland hat insofern von der Ermächtigung in Art. 370 i. V. m. Anhang X Teil A Nr. 1 MwStSystRL Gebrauch gemacht, die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL insoweit nicht umzusetzen, und die dort bezeichneten Leistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unionsrechtliche Grundlage für § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. Danach sind "Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden", steuerbefreit.
Von der Möglichkeit des Art. 133 Abs. 1 MwStSystRL, die Steuerbefreiung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 14 Buchst. c und e UStG stützen sich ebenfalls auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL (vgl. BT-Drucks. 17/10000, 70).
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unionsrechtliche Grundlage für § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG ist neben Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL auch Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (vgl. BT-Drucks. 19/22850, 117 f.).
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abweichend vom allgemeinen Grundsatz, nach dem Steuerbefreiungen eng auszulegen sind, sind die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL verwendeten Begriffe "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" sowie "ärztliche Heilbehandlung" nicht besonders eng auszulegen (vgl. EuGH vom 06.11.2003, Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie, UR 2003, 584 und vom 28.01.2010, Rs. C-473/08, Eutlitz, UR 2010, 174).