Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei § 26c UStG handelt es sich um Steuerstraftaten i. S. d. § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO, d. h. um Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Es gelten damit nach § 369 Abs. 2 AO die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Begehungsformen der gewerbs- bzw. bandenmäßigen Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens können nebeneinander verwirklicht werden. Im Regelfall wird eine Bande auch gewerbsmäßig handeln.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gegenüber § 26a Abs. 2 UStG geht § 26c UStG als die Strafvorschrift der Bußgeldvorschrift vor; diese tritt zurück (§ 21 OWiG i. V. m. § 377 Abs. 2 AO).
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird die Straftat gem. § 153a StPO eingestellt, wirkt diese Einstellung auch bezüglich der Ordnungswidrigkeit.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die §§ 370 (Steuerhinterziehung) und 370a AO (gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung) einerseits und § 26c UStG (gewerbs- oder bandenmäßige Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens) andererseits schließen sich aus, wenn ein Unternehmer die Umsatzsteuer nicht oder falsch anmeldet. Die Hinterziehung der Umsatzsteuer nach § 370 AO führt in diesen Fällen dazu, dass die hinterzogene Steuer i. S. d. § 26a Abs. 1 UStG nicht fällig wird, sodass schon der Tatbestand des § 26a Abs. 1 UStG bzw. 26c UStG nicht verwirklicht ist. § 370 AO findet demnach neben § 26c UStG in diesem Fall keine Anwendung (so im Ergebnis auch Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 26c Rn. 5 (Stand: Juni 2017), die aber auf Konkurrenzenebene argumentiert). Hinterzieht der Unternehmer die Umsatzsteuer nur zum Teil und bezahlt er den nicht hinterzogenen Teil der Steuer bei Fälligkeit nicht, liegt hingegen Tatmehrheit zwischen § 26c UStG und § 370 AO vor. Die Steuerhinterziehung begeht der Unternehmer in diesen Fällen durch die Falschanmeldung, den Tatbestand des § 26a Abs. 1 UStG bzw. des § 26c UStG begeht er durch die Nichtzahlung. Tateinheit zwischen dem Unterlassungsdelikt des § 26c UStG und einer Tatbestandsverwirklichung des § 370 AO durch aktives Tun ist nicht möglich.