Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) eine USt-Voranmeldung an das FA auf elektronischem Weg zu übermitteln. Lag der Umsatz eines Steuerpflichtigen im letzten Kj. unter 110.000,00 EUR, ist der Voranmeldungszeitraum das Kalenderquartal. In der USt-Voranmeldung ist die geschuldete USt selbst zu berechnen und an das FA abzuführen. Dabei werden die Umsätze eines Voranmeldungszeitraums zusammengefasst, die Vorsteuer aus diesem Zeitraum abgezogen und die sich daraus ergebende Differenz ermittelt. Eine positive Differenz (Zahllast) ist bis Ende des folgenden Monats als Vorauszahlung zu entrichten (Fälligkeit). Eine negative Differenz (Guthaben) kann ab dem ersten Tag des Folgemonats rückgefordert oder mit anderen Steuern verrechnet werden. Die USt-Voranmeldung ist spätestens bis zum 20. Tag des Folgemonats bzw. spätestens 20 Tage nach dem Ablauf des Quartals beim FA einzureichen.
Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinunternehmer sind jedoch zur Abgabe einer Voranmeldung verpflichtet, insofern sie Leistungen an Steuerpflichtige mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder im Drittland erbringen, für die die Grundregel für B2B-Leistungen zur Anwendung kommt (§ 17 Abs. 1 kroUStG).
Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird eine Abgabenerklärung (d. h. eine USt-Voranmeldung) nicht eingereicht oder hat der Unternehmer seine Aufzeichnungspflichten verletzt, so kann das FA oder die Finanzpolizei die Steuerbemessungsgrundlage selbst bestimmen und darüber hinaus kann eine Strafe von 260 bis 66.360 EUR verhängt werden. Wird die USt nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, werden Säumniszinsen i. H. v. 7,5 % p. a. (Zinssatz gültig seit 01.01.2024) der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe festgesetzt.
Rz. 102
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus haben ausländische Unternehmer, die für die Zwecke der Umsatzsteuer in Kroatien registriert sind, ebenfalls die Pflicht, die monatliche USt-Voranmeldung fristgerecht an das FA zu übermitteln, auch wenn sie im betreffenden Monat keine Lieferungen oder Leistungen erbracht haben. Die Einreichung von Quartalsvoranmeldungen ist für ausländische Unternehmer nicht vorgesehen.
Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung sind Unternehmer befreit, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. 40.000,00 EUR nicht überstiegen haben und die nicht für die Zwecke der USt registriert sind (sog. Kleinunternehmer).