Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift definiert, unter welchen Bedingungen die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren, dem sog. EU-OSS, möglich ist (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html). Folgende Leistungen werden vom besonderen Besteuerungsverfahren erfasst (§ 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 UStG):
- Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates einer elektronischen Schnittstelle bei fiktiver Einbindung in die Lieferkette (Lieferkettenfiktion gem. § 3 Abs. 3a S. 1 UStG),
- i. g. Fernverkäufe von Gegenständen gem. § 3c Abs. 1 S. 2 UStG,
- sonstige Leistungen an Nichtsteuerpflichtige (= Empfänger gem. § 3a Abs. 5 S. 1 UStG) mit (Wohn-)Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
In Bezug auf die Erbringung sonstiger Leistungen an Nichtsteuerpflichtige ist zu beachten, dass dem Unternehmer die Meldung über das besondere Besteuerungsverfahren nur möglich ist, wenn der Unternehmer in dem Mitgliedstaat der Besteuerung nicht (auch) ansässig ist.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können, auch wenn der sachliche Anwendungsbereich des besonderen Besteuerungsverfahrens eröffnet ist, unter den Voraussetzungen des § 3c Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 3c Abs. 1 UStG den Umsatz im Ansässigkeitsstaat versteuern. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer
insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kj. nicht überschritten hat und im laufenden Kj. nicht überschreitet (§ 3c Abs. 4 UStG). Allerdings kann der Unternehmer auf die Anwendung auch mit einer Bindungswirkung von zwei Kj. verzichten (§ 3c Abs. 4 S. 2 und 3 UStG).
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da die Vorschrift als Wahlrecht ausgestaltet ist, ist eine fristgemäße Registrierung für die Nutzung des Verfahrens unabdingbar. Bei fristgerechter Registrierung ermöglicht das Verfahren den Unternehmern, die Steuer auf die an Nichtsteuerpflichtige erbrachten meldefähigen Leistungen in nur einer besonderen Steuererklärung zu übermitteln und die selbst ermittelte Steuer entsprechend zu entrichten (§ 18j Abs. 4 S. 1 und 2 UStG).
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern der Unternehmer somit z. B. Fulfillment-Dienstleistungen in Anspruch nimmt und einen Dienstleister beispielsweise damit beauftragt, seine Bestellungen anzunehmen, Ware zu kommissionieren und zu verpacken sowie an den Endkunden zu versenden, werden in diesem Zuge auch fremde Warenlager des Dienstleisters genutzt. Um die Waren schneller zum Endkunden transportieren zu können, werden dabei häufig Waren durch den Dienstleister automatisch umgelagert und Warenlager im EU-Ausland genutzt. Sofern der Dienstleister die Waren des Unternehmers für den Unternehmer zwischen den Warenlagern umlagert, ist der Unternehmer verpflichtet – sofern die Umlagerung grenzüberschreitend erfolgt –, dies als i. g. Verbringen gem. § 6a Abs. 2 UStG im Abgangsmitgliedstaat sowie gem. § 1a Abs. 2 UStG im Bestimmungsmitgliedstaat zu melden. Für die Meldung der i. g. Verbringenstatbestände muss sich der Unternehmer zwingend in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat für das allgemeine Besteuerungsverfahren registrieren, um diese Umsätze melden zu können. Entsprechend sind im allgemeinen Besteuerungsverfahren auch etwaige i. g. Lieferungen, Ausfuhrlieferungen und lokale Lieferungen zu erklären. In diesem Verfahren können dann auch etwaige Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden.