Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 13c UStG begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungstatbestand für die Fälle, in denen ein Unternehmer eine Kundenforderung abtritt und der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 1 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.1, Tz. 1). Die Rechtsfolgen des § 13c für die Forderungsabtretung treten auch bei der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen ein (§ 13c Abs. 3 UStG, hierzu nachfolgend vgl. Rz. 20). Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber die gesamtschuldnerische Haftung nach § 13c UStG-Entwurf nur für den Fall der Abtretung; erst auf Vorschlag des Bundesrates wurde Abs. 3 eingefügt.

 

Rz. 6

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Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis i. S. d. § 44 AO begründet. Die Regelung dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete USt zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die Forderung eingezogen hat; § 13c UStG hat damit keine steuererhöhende Wirkung (vgl. Rz. 1). Der Abtretungsempfänger war bisher nicht verpflichtet; diese USt, die zivilrechtlich Bestandteil der abgetretenen Forderung ist, an das FA abzuführen (Amtliche Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003, BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003).

 

Rz. 7

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§ 13c UStG kommt zur Anwendung bei der

  • Abtretung,
  • Verpfändung und
  • Pfändung

von Forderungen, die Umsatzsteuerbeträge beinhalten.

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