Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Tatbestand einer meldepflichtigen i. g. Warenlieferung nach § 18a Abs. 1 UStG liegt vor bei:

  • Ausführung einer i. g. Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 1 UStG an Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Hiervon ausgenommen sind die Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr.;
  • Verbringen von Gegenständen gem. § 3 Abs. 1a Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 2 Nr. 1 UStG von einem inländischen Unternehmensteil in einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensteil desselben Unternehmers;
  • Beförderung oder Versendung in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat nach § 6b Abs. 1 oder 4 UStG oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Abs. 5 UStG;
  • Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG i. R. v. i. g. Dreiecksgeschäften.
 

Rz. 9

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Tatbestand einer meldepflichtigen sonstigen Leistung nach § 18a Abs. 2 UStG liegt vor, wenn sich deren Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet, die Leistung dort steuerpflichtig ist und der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger dort die Steuer schuldet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge