Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Tatbestand einer meldepflichtigen i. g. Warenlieferung liegt vor bei:

  • Ausführung einer i. g. Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 1 UStG an Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet; hiervon ausgenommen sind die Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr.;
  • Verbringen von Gegenständen gem. § 3 Abs. 1a Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 2 Nr. 1 UStG von einem inländischen Unternehmensteil in einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensteil desselben Unternehmers;
  • Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG i. R. v. i. g. Dreiecksgeschäften.
 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Tatbestand einer meldepflichtigen sonstigen Leistung liegt vor, wenn der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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