Rz. 123

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Steuerzahler und identifizierte Personen sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu steuerlichen Zwecken sämtlicher sich auf ihre Steuerschuld beziehender Angaben zu führen, insbesondere jener Angaben, die zu einer richtigen Ermittlung der Steuerschuld erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind in einer solchen Gliederung zu führen, dass die Steuererklärung, MWSt-Kontrollmeldung und die Zusammenfassende Meldung erstellt werden und nachvollzogen werden kann.

 

Rz. 124

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Steuerzahler sind auch verpflichtet, Aufzeichnungen über erbrachte Leistungen zu führen, die von der Steuer befreit oder kein Steuergegenstand sind.

 

Rz. 125

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei einer Gruppenregistrierung sind die Mitglieder der Gruppe verpflichtet, gegenseitige Leistungen getrennt zu erfassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?