Rz. 139
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Besteuerung ist der registrierte Steuerpflichtige verpflichtet, im Inland umfangreiche Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungspflicht des Steuerzahlers erstreckt sich insbesondere auf:
Seit dem 01.01.2024 ist ein inländischer Zahlungsdienstleister verpflichtet, für jedes Quartal die Aufzeichnungen über den Zahlungsempfänger einer grenzüberschreitenden Zahlung und über die grenzüberschreitende Zahlung i. Z. m. einem von ihm erbrachten Zahlungsdienst zu führen, falls er mehr als 25 grenzüberschreitenden Zahlungen pro Quartal für diesen Zahlungsempfänger durchgeführt hat.
Rz. 140
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Schwellenerwerber haben die Aufzeichnungen über die aus einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Waren zu führen. Bei B2B-Leistungen sind Leistungserbringer und Leistungsempfänger verpflichtet, die Aufzeichnungen über die erbrachten Dienstleistungen zu führen.
Rz. 141
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Aufbewahrungsfrist von Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.
Rz. 142
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neue Aufzeichnungspflichten haben die Steuerzahler, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer in dem anderen Mitgliedstaat für die MwSt erfassten Person Kraftfahrzeuge zwecks Weiterverkaufs einkaufen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert waren – diese Aufzeichnungen sind dem Steuerverwalter zusammen mit der Steuererklärung vorzulegen. Nichtvorlage, verspätete Vorlage oder Vorlage unkorrekter Angaben bei diesen Aufzeichnungen unterliegt einer Strafe bis i. H. v. 10.000 EUR.