Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wie einleitend erwähnt, richtet sich diese Vorschrift an alle Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR ausführen. Die folgenden Steuerpflichtigen können die Sonderregelung in Anspruch nehmen (§ 18k Abs. 1 S. 1 und 3 UStG; vgl. Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr, 4.2.4 Wer kann die Einfuhrregelung in Anspruch nehmen?, S. 64 f.):
Sofern Steuerpflichtige die Sonderregelung nur "mittelbar" in Anspruch nehmen können, können sie nur einen Vertreter gleichzeitig benennen (§ 369m Abs. 2 MwStSystRL).
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vertreter i. S. d. § 18k UStG muss ein in der EU ansässiger Steuerpflichtiger sein, d. h., er muss seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in der EU haben oder, falls er im Drittland ansässig ist, in der EU eine Betriebsstätte unterhalten (§ 18k Abs. 2 S. 3 UStG). Die Pflichten, die das Gesetz dem Unternehmer in Bezug auf die Nutzung der Sonderregelung auferlegt, muss der Vertreter wie seine eigenen erfüllen (vgl. Abschn. 18k.1. Abs. 9 und 10 UStAE). Dies umfasst z. B. die fristgerechte Abgabe der IOSS-Mehrwertsteuererklärungen, die Entrichtung der Mehrwertsteuer sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten (vgl. Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr, 4.2.5 Was ist ein Vermittler?, S. 65 f.). Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene zusätzliche Vorschriften für Vertreter einführen (z. B. Erfordernis von Garantien; vgl. Leitfaden für die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (gültig ab 01.07.2021), S. 6).
Daneben gilt der Vertreter gem. § 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG neben dem Unternehmer als Steuerschuldner, sofern er vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde angezeigt worden ist. Der Vertreter ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörde in Empfang zu nehmen, die mit dem Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG und einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Siebenten Teil der Abgabenordnung zusammenhängen. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass sie auch mit Wirkung für und gegen den Unternehmer erfolgt. Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann nur nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.
HINWEIS
Das Handeln als Vertreter i. S. d. § 18k UStG sollte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung für die mehrwertsteuerlichen Pflichten sowie die Entrichtung der Mehrwertsteuer gut bedacht sein; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten in der Praxis sich vermutlich in Bezug auf die Eintreibung ausstehender Mehrwertsteuerbeträge zuerst an den Vertreter wenden dürften.