Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Bezug auf den Tatbestand der Lieferungen richtet sich die Regelung an alle Unternehmer – unabhängig von dem Land ihrer Ansässigkeit (§ 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Sonstige Leistungen können allerdings nur von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern über das besondere Besteuerungsverfahren gemeldet werden (§ 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Dies ist der Tatsache geschuldet, dass für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer das besondere Besteuerungsverfahren gem. § 18i UStG greift. Ferner darf der Unternehmer in dem EU-Mitgliedstaat der Besteuerung auch nicht ansässig sein (vgl. Rz. 9).
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei umsatzsteuerlichen Organschaften ist die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren vom Organträger unter Angabe seiner USt.-IdNr. zu beantragen (Abschn. 18j.1. Abs. 1 S. 3 UStAE). Dies gilt auch in dem Fall, dass "nur" eine Organgesellschaft entsprechende Leistungen über das besondere Besteuerungsverfahren deklarieren möchte. Der Vollständigkeit halber sei auf den Beschluss des FG Köln vom 03.04.2023 (Az. 2 V 211/23) verwiesen, das sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob Umsätze im OSS-Verfahren (hier: gem. § 18j UStG) erklärt werden können, wenn einzelne Organgesellschaften im Ausland Betriebsstätten unterhalten. Das FG legte in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum einen dar, dass der die OSS-Erklärung entgegennehmende und sodann übermittelnde Staat (hier: Deutschland) kein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der OSS-Erklärung habe, und zum anderen, dass es keine Gründe zu erkennen vermochte, warum eine Betriebsstätte/feste Niederlassung einer Organgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat die Erklärung der unter das OSS-Verfahren fallenden Umsätze für die gesamte Organschaft in diesem Mitgliedstaat ausschließen solle.
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Regelung des § 18j UStG findet auch für Kleinunternehmer i. S. d. des § 19 UStG Anwendung (Abschn. 18j.1. Abs. 1 S. 2 UStAE).
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ferner regelt § 18j Abs. 8 UStG, dass § 18 Abs. 4f UStG, der die Begründung von Erklärungspflichten von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder regelt, entsprechend anzuwenden ist. Bei der Anzeige der Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j Abs. 1 S. 1 UStG handelt es sich nicht um ein Wahlrecht nach § 18 Abs. 4f S. 7 UStG, sodass dieses nicht einheitlich durch die Gebietskörperschaft, sondern für jede Organisationseinheit gesondert auszuüben ist. Der jeweiligen Organisationseinheit obliegen dann die umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten aus der Regelung zum besonderen Besteuerungsverfahren (Abschn. 18j.1. Abs. 10 UStAE, Bunjes, Rz. 48).
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wie auch unter Rz. 15 zu § 18i UStG dargelegt, gilt es bei der Prüfung des Anwendungsbereichs zu beachten, dass es in einigen Mitgliedstaaten Gebiete gibt, die zwar Teil des Zollgebiets der EU sind, aber nicht Teil des umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiets. Es handelt sich dabei um die folgenden Gebiete: Berg Athos; Kanarische Inseln; französische überseeische Departements; Åland-Inseln; Kanalinseln. Entsprechendes gilt für die folgenden Gebiete: Insel Helgoland; Gebiet von Büsingen; Ceuta; Melilla; Livigno; Campione d’Italia; der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees (vgl. Art. 6 der Mehrwertsteuer-Richtlinie). Ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem solchen Gebiet hat, kann somit nicht die Regelung des One-Stop-Shop, EU-Regelung in Anspruch nehmen (vgl. Leitfaden für die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (gültig ab 01.07.2021), Seite 12, FN 4).