Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 SGB V) und dem Medizinischen Dienst Bund (§ 281 SGB V, vgl. Rz. 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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