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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Betroffen von der Steuerbefreiung sind ausschließlich Unternehmer, welche die fraglichen Gegenstände ausschließlich für genau definierte steuerfreie Ausgangsleistungen verwenden. Durch das JStG 2007 wurde die Vorsteuerkürzung für Bewirtungsaufwendungen in § 15 Abs. 1a UStG gestrichen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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