Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
Rz. 120
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde in § 205c BAO erstmals eine eigenständige Verzinsungsregelung für den Bereich der Umsatzsteuer zur Gewährung der Rechtssicherheit geschaffen. Mit der Neuregelung erfolgt die Umsetzung des EuGH Urteil vom 12. Mai 2021 (Rs. C-844/19) bzw. des VwGH vom 30. Juni 2021, Ro 2017/15/0035, und vom 7. September 2021, Ro 2018/15/0026. Mit Umsatzsteuer zu verzinsen sind künftig sowohl Umsatzsteuergutschriften als auch Umsatzsteuernachforderungen.
Bei Gutschriften kommt es in folgenden Fällen zu einer Umsatzsteuerverzinsung:
- Gutschriften aus verspätet verbuchter Voranmeldung,
- Gutschriften, die aus einer Festsetzung resultieren,
- Gutschriften, die aus dem Umsatzsteuerjahresbescheid resultieren, und
- Gutschriften aufgrund eines nachträglichen Bescheids oder Erkenntnisses.
Bei Nachforderungen kommt es in folgenden Fällen zu einer Umsatzsteuerverzinsung:
- Nachforderungen aus verspätet eingereichter Voranmeldung mit Vorauszahlung,
- Nachforderungen, die aus einer Festsetzung resultieren,
- Nachforderungen, die aus dem Umsatzsteuerjahresbescheid resultieren, und
- Nachforderungen aufgrund eines nachträglichen Bescheids oder Erkenntnisses.
Rz. 121
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Verzinsung erfolgt grundsätzlich ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung/Jahreserklärung mit Gutschrift bzw. der Fälligkeit bei Nachforderungen. Bei Nachforderung in einer Umsatzsteuerjahreserklärung beginnt die Frist ab dem 1. Oktober des Folgejahres zu laufen.
Eine Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für Gutschriften kann für Zeiträume versagt werden, in denen der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen i. R. d. Prüfung einer Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung nicht innerhalb der durch die Abgabenbehörde gesetzten Frist nachkommt. Die Umsatzsteuerzinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Umsatzsteuerzinsen, die den Betrag von 50 EUR nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Rz. 122
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Um eine Doppelverzinsung zu vermeiden, sind insoweit Umsatzsteuerzinsen festgesetzt wurden, ein Verspätungszuschlag gem. § 135 BAO oder Beschwerdezinsen gem. § 217 BAO nicht aufzuerlegen (Subsidiarität). Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Umsatzsteuerzinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.