Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 13c UStG ist gem. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG ab 01.01.2004 auf Forderungen anzuwenden, die nach dem 07.11.2003 (Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages zum StÄndG) abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind (Abschn. 13c.1. Abs. 44 UStAE).

 

Rz. 11

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Auch im Falle einer vor dem 08.11.2003 abgeschlossenen Globalzession gilt die Haftung nur für Forderungen, die nach dem 31.12.2003 entstanden sind (Abschn. 13c.1. Abs. 44 S. 2 UStAE).

 

TIPP

Wann die jeweiligen Leistungen erbracht wurden, ist für die Haftung dem Grunde nach unerheblich (Hahne, BB 2003, 2720); wichtig ist diese Frage aber für die Haftung der Höhe nach (vgl. Rz. 17 ff.).

 

Rz. 12

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Die Regelung bietet den betroffenen Unternehmern damit relativ umfassenden Vertrauensschutz. Unternehmer können nur als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn die maßgeblichen Rechtsgeschäfte nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages getätigt wurden (Amtliche Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003, BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?