Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

§ 18 UStG gilt im Wesentlichen seit 1980 unverändert (ausführlich Kraeusel in R/K/L, § 18 Rn. 1 ff.).

 

Rz. 9

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Seit dem 01.01.2002 verpflichtet § 18 Abs. 2 S. 4 UStG Unternehmensgründer zur Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen. Die Gesetzesänderung gehört zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, die das StVBG vom 19.12.2001 (BGBl I 2001, 3922) zum 01.01.2002 in das UStG eingefügt hat, und soll erreichen, dass die Finanzämter zeitnäher Informationen über Unternehmer erhalten, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen.

 

Rz. 10

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Ebenfalls zum 01.01.2002 hat das StÄndG 2001 (BGBl I 2001, 3794) das bisherige Abzugsverfahren durch die Steuerschuld des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) ersetzt; dies führte zur Aufhebung des früheren § 18 Abs. 8 UStG.

 

Rz. 11

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Zum 01.07.2003 ist mit dem StVergAbG (BStBl I 2003, 321) im Zuge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung elektronischer Dienstleistungen für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, ein neues Vereinfachungs-Wahlrecht (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG) eingeführt worden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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