Rz. 69

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach zyprischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Zypern unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Zypern umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Zypern steuerbare Lieferungen von Gegenständen (z. B. Lieferungen an Privatpersonen),
  • in Zypern steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Zypern steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines i. g. Erwerbs in Zypern.
  • Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
 

Rz. 70

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Zypern umsatzsteuerlich zu registrieren.

 

Rz. 71

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind nicht allgemein verpflichtet, einen in Zypern ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Jedoch kann die Steuerbehörde dies anordnen. Ein Fiskalvertreter haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Alternativ kann eine Bürgschaft als Sicherheit für die erwartete Steuerschuld dienen.

 

Rz. 72

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager gab es bis zum 31.12.2019 in Zypern nicht (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).

Zypern hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL, vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG, umgesetzt. Konsignationslager in Zypern, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Zypern, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer zyprischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?