Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach polnischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Polen unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Polen umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in Polen steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
- in Polen steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in Polen steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in Polen.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Polen umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie können aber freiwillig einen Fiskalvertreter ernennen.
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Polen ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen, die sog. Konsignationslager in Polen beliefern, waren bis zum 31.12.2019 grundsätzlich nicht registrierungspflichtig, und zwar unabhängig von der Lagerdauer. Dies war aber keine ausdrückliche gesetzliche Regelung (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110). Die Vereinfachungsregelung unterstellte bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein polnisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Polen transportiert wurden, zu dem der polnische Kunde die Waren aus dem Lager entnahm. Das hatte zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer i. g. Lieferung kam und damit der Erwerber in Polen die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hatte.
Polen hat verspätet zum 01.07.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL, vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG, umgesetzt. Konsignationslager in Polen, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Polen, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer polnischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.