Rz. 75
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach belgischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Belgien unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Belgien umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in Belgien steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
- in Belgien steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in Belgien steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen;
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in Belgien.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Rz. 76
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Belgien umsatzsteuerlich zu registrieren.
Rz. 77
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Belgien ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.
Rz. 78
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bis zum 31.12.2019 gab es eine Vereinfachungsregelung, die für sog. Konsignationslager bewirken konnte, dass keine belgische Registrierung erforderlich ist (vgl. Behördenrundschreiben Nr. 16 vom 14.07.1994, und Nr. 4 vom 04.03.2003, erwähnt in OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110). Dabei galt keine zeitliche Obergrenze bezüglich des Verbleibens im Lager. Die Vereinfachungsregelung unterstellte bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein belgisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Belgien transportiert wurden, zu dem der belgische Kunde die Waren aus dem Lager entnahm. Das hatte zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer i. g. Lieferung kam und damit der Erwerber in Belgien die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hatte.
Belgien hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG umgesetzt. Konsignationslager in Belgien, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Belgien, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer belgischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten. Anders als von der Europäischen Kommission vertreten, verzichtet Belgien auch bei vollständigem Untergang, Verlust oder Diebstahl der Lagerware auf eine Erwerbsbesteuerung, vorausgesetzt, der Sachverhalt kann ausreichend dokumentiert werden.