Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach niederländischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in den Niederlanden unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in den Niederlanden steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegen (das reverse charge Verfahren kommt grundsätzlich für alle Lieferungen und Leistungen durch nicht in den Niederlanden ansässige Unternehmen zur Anwendung, die an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen in den Niederlanden erbracht werden, sofern auf diese Transaktionen niederländische Umsatzsteuer anfällt),
- in den Niederlanden steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in den Niederlanden steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in den Niederlanden.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nichtansässige Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in den Niederlanden umsatzsteuerlich zu registrieren.
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nur in Ausnahmefällen ist für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten die Bestellung eines in den Niederlanden ansässigen Fiskalvertreters für die umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bestellung eines Fiskalvertreters von Vorteil sein.
Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bis 31.12.2019 gab es eine Vereinfachungsregelung, die für sog. Konsignationslager bewirken konnte, dass keine Registrierung in den Niederlanden erforderlich war (vgl. Erwähnung in OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110). Die Vereinfachungsregelung unterstellte bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein niederländisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt in die Niederlande transportiert wurden, zu dem der niederländische Kunde die Waren aus dem Lager entnahm. Das hatte zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer i. g. Lieferung kam und damit der Erwerber in den Niederlanden die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hatte. Es gab keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Verweildauer der Waren im Lager. Für sog. Call-Off Lager existierte in den Niederlanden eine vergleichbare Vereinfachungsregelung.
Für Waren aus Drittstaaten bleibt die o. g. Vereinfachung auch nach dem 31.12.2019 bestehen.
Die Niederlande haben zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL, vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG, umgesetzt. Konsignationslager in den Niederlanden, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in den Niederlanden, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer niederländischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.