Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach französischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Frankreich unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Frankreich für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen, wenn sie eine Lieferung oder Leistung inkl. eines i. g. Erwerbs vornehmen, deren Ort sich in Frankreich befindet und für die die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Empfänger übergeht.
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters (sog. représentant fiscal), der in Frankreich persönlich im selben Umfang wie das von ihm vertretene Unternehmen für die Umsatzsteuer haftet, in Frankreich für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren. Sie können aber freiwillig einen steuerlichen Vertreter (sog. mandataire fiscal) ernennen, der im Gegensatz zum représentant fiscal das Unternehmen nur vertritt, ohne persönlich für die Umsatzsteuerschuld zu haften.
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Frankreich ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Ein Fiskalvertreter ist nicht notwendig, wenn mit dem Sitzland des Unternehmers ein Amtshilfeabkommen für Steuersachen besteht.
Rz. 74
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die europaweit zum 1. Januar 2020 greifende Harmonisierung der Regelungen zum Konsignationslager (Art. 17a MwStSystRL) ist in Art. 256, III bis und 256 bis, I-3° u. 4° CGI kodifiziert worden. Sie bewirkt, dass sich der Lieferer in Frankreich nicht zu Umsatzsteuerzwecken registrieren lassen muss. Dabei gilt eine zeitliche Obergrenze bezüglich des Verbleibens im Lager von zwölf Monaten, nach deren Ablauf eine i. g. Verbringung nach Frankreich erfolgt, für deren Zwecke sich der Lieferer in Frankreich registrieren lassen muss. Zum Nachweis sowie zur Überwachung der Verbleibensdauer hat der Steuerpflichtige ein Register zu führen (Art. 286 quater, I-2 CGI). Verstöße gegen die Pflicht zur Registerführung werden mit einer Strafe von 750 EUR, Falschangaben oder fehlende Angaben innerhalb des Registers mit 15 EUR pro Falsch- oder Fehlangabe geahndet.