Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach italienischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Italien unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Italien umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in Italien steuerbare Lieferungen von Gegenständen an Nichtsteuerpflichtige oder an andere nicht ansässige Unternehmen,
- in Italien steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in Italien steuerbare sonstige Leistungen an Nichtsteuerpflichtige oder an andere nicht ansässige Unternehmen,
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in Italien.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Anders als z. B. aus Deutschland bekannt, betrifft die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in Italien auch Warenlieferungen an andere Steuerpflichtige, sodass eine Registrierung Nichtansässiger in Italien grundsätzlich eher selten ist.
Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Italien umsatzsteuerlich zu registrieren. Gleiches gilt für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, mit denen aus italienischer Sicht ausreichende Verträge über die gegenseitige Amtshilfe bestehen. Nach aktuellem Rechtsstand gilt dies für Norwegen und das Vereinigte Königreich.
Rz. 87
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Alle nicht ansässigen Unternehmen aus Drittstaaten müssen somit bei der Registrierung einen umsatzsteuerlichen Fiskalvertreter bestellen.
Rz. 88
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht ansässige Unternehmen, die in Italien ein Konsignationslager beschickten, waren bis 31.12.2019 unter bestimmten Umständen nicht zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110). Die Anwendung der entsprechenden Vereinfachungsregelung setzte voraus, dass die Waren spätestens nach zwölf Monaten aus dem Lager entnommen oder wieder in den Herkunftsstaat zurückgesendet wurden. Die Vereinfachungsregelung unterstellte bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein italienisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Italien transportiert wurden, zu dem der italienische Kunde die Waren aus dem Lager entnahm. Das hatte zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer i. g. Lieferung kam und damit der Erwerber in Italien die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hatte.
Italien hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL, vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG, umgesetzt. Konsignationslager in Italien, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Italien, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer italienischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.