Rz. 67

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach lettischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Lettland unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Lettland umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Lettland steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
  • in Lettland steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Lettland steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines i. g. Erwerbs in Lettland.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).

 

Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Lettland umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie können aber freiwillig einen Fiskalvertreter ernennen.

 

Rz. 69

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Lettland ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.

 

Rz. 70

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nicht ansässige Unternehmen, die in Lettland ein Konsignationslager beschicken, waren bis 31.12.2019 grundsätzlich nicht zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet. Dabei galt keine zeitliche Begrenzung bezüglich der Lagerdauer (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110). Die Vereinfachungsregelung unterstellte bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein lettisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Lettland transportiert wurden, zu dem der lettische Kunde die Waren aus dem Lager entnahm. Das hatte zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer i. g. Lieferung kam und damit der Erwerber in Lettland die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hatte.

Lettland hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL, vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG, umgesetzt. Konsignationslager in Lettland, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Lettland, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer lettischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?