Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach portugiesischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Portugal unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Portugal umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in Portugal steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen (das Reverse-Charge-Verfahren kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Lieferung an Privatpersonen oder an nicht der Umsatzsteuer unterliegende juristische Personen ausgeführt wird),
- in Portugal steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in Portugal steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in Portugal.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Portugal umsatzsteuerlich zu registrieren. Bei Beendigung der Aktivitäten in Portugal ist die Bestellung eines Fiskalvertreters jedoch erforderlich, um die Zahlung eventuell zu diesem Zeitpunkt bestehender Steuerschulden sicherzustellen.
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten müssen dagegen immer einen in Portugal ansässigen Fiskalvertreter bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im portugiesischen Recht existierte bis zum 31.12.2019 keine Vereinfachungsregelung für Konsignationslagerfälle (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).
Portugal hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL, vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG, umgesetzt. Konsignationslager in Portugal, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Portugal, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer portugiesischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.