Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
Rz. 127
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das österreichische UStG und die UStR 2000 enthalten zahlreiche Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Sachverhalte. Einige wesentliche werden nachfolgend dargestellt.
14.1 Sondervorschriften für Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a öUStG; § 13b Abs. 1 Z 4 dUStG)
Rz. 128
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Werden Bauleistungen von einem Unternehmer an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist (Subunternehmer – Generalunternehmer), oder der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dies gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer ein inländischer Unternehmer ist. Der Leistungsempfänger ist nach den allgemeinen Grundsätzen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Rz. 129
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist dabei weit auszulegen, d. h., er umfasst nicht nur Gebäude, sondern sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen.
14.2 Konsignationslagerregelung (Art 1a öUStG)
Rz. 130
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch diese Vereinfachungsregelung soll verhindert werden, dass sich der Lieferer bei einer Verbringung in einem anderen Mitgliedstaat registrieren lassen muss. Sind die nachstehend angeführten Voraussetzungen für die Anwendung der Konsignationslagerregelung erfüllt, ist das Verbringung eines Gegenstandes sowohl im Ursprungland als auch im Konsignationslagerstaat nicht steuerbar. Die Beförderung oder Versendung von Österreich in das Konsignationslager ist in die Zusammenfassende Meldung mit dem Hinweis auf die Konsignationslagerregelung (KL-Code 1) aufzunehmen. Wird der Gegenstand innerhalb von 12 Monaten ab Ankunft im Konsignationslager an den geplanten Erwerber geliefert, verwirklicht der Erwerber zu diesem Zeitpunkt einen i. g. Erwerb im Konsignationslagerstaat. In Österreich liegt in diesem Zeitpunkt eine i. g. Lieferung nach Art. 7 Abs. 2 UStG vor, für die erneut eine Zusammenfassende Meldung (ohne Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) abzugeben ist.
Das Verbringen eines Gegenstandes zur eigenen Verfügung gilt nicht als i. g. Lieferung/i. g. Erwerb, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Gegenstände werden vom Unternehmer oder auf seine Rechnung von einem Dritten in den Konsignationslagerstaat befördert oder versandt, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer (geplanter Erwerber) geliefert zu werden.
- Der geplanter Erwerber ist gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmern zum Erwerb des Eigentums an den Gegenständen berechtigt.
- Der liefernde Unternehmer betreibt im Konsignationslagerstaat weder sein Unternehmen noch eine Betriebstätte. Ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist nach Art. 11 Abs. 2 der VO (EU) 282/2011 zu beurteilen.
- Dem Unternehmer sind die Identität und die USt-IdNr. des geplanten Erwerbers im Konsignationslagerstaat zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt.
- Der Unternehmer nimmt die Identität und die USt-IdNr. des geplanten Erwerbers im Konsignationslagerstaat in die Zusammenfassende Meldung gem. Art. 21 Abs. 3 UStG auf.
- Der Unternehmer trägt die Verbringung der Gegenstände in das Register gem. Art. 1a Abs. 6 UStG ein. Das Register muss die in Art. 54a der VO (EU) 282/2011 genannten Informationen enthalten.
14.3 Vereinfachungsregelung bei einer größeren Abnehmerzahl
Rz. 131
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich liegt eine i. g. Lieferung und keine i. g. Verbringung vor, wenn Ware von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und der abnehmende Unternehmer der Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat bei Beginn des Transportes im Ausgangsmitgliedstaat bereits feststeht. Unter den folgenden Voraussetzungen können aus Vereinfachungsgründen derartige i. g. Lieferungen dennoch als i. g. Verbringungen qualifiziert werden:
- Die Lieferungen werden regelmäßig an eine größere Anzahl von Abnehmern im Bestimmungsland ausgeführt.
- Bei entsprechenden Lieferungen aus dem Drittland wären die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Ortes der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet erfüllt.
- Der liefernde Unternehmer behandelt die Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat als steuerbar. Er wird bei einem FA des Bestimmungsmitgliedstaates für Umsatzsteuerzwecke erfasst und er gibt in den Rechnungen seine USt-IdNr. des Bestimmungslandes an.
- Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und im Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung einverstanden.
Rz. 132
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Vereinfachungsregelung gilt sowohl für Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland als auch umgekehrt.