Rz. 126
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das tschechische Mehrwertsteuergesetz enthält verschiedene Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Sachverhalte. Einige wesentliche werden nachfolgend dargestellt.
14.1 Sondervorschriften für Bauleistungen (§ 48, § 49, § 92a MWStG)
Rz. 127
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Für Bau- und Montagearbeiten, die sich auf Bauänderungen von bereits fertigen Wohnungen, Wohnungshäusern und Familienhäusern beziehen, sowie für Reparaturen solcher Bauten ist der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (von 12 %) anzuwenden.
Rz. 128
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Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt weiterhin die Ausführung von Bau- und Montagearbeiten i. Z. m. Aufbau oder Reparatur von Gebäuden für das sog. Sozialwohnen sowie die Lieferung solcher Bauten (soweit diese Lieferung nicht steuerfrei ist; vgl. Rz. 60). Unter einem "Bau für Sozialwohnen" werden u. a. Wohnungen mit einer Bodenfläche von bis zu 120 m2 und Einfamilienhäuser mit einer Bodenfläche von bis zu 350 m2 verstanden.
Rz. 129
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Erbringung von Bau- oder Montageleistungen durch einen ansässigen oder nicht ansässigen registrierten Steuerzahler an einen ansässigen oder nicht ansässigen registrierten Steuerzahler unterliegt dem (inländischen) Reverse Charge. Erbringt ein nicht ansässiger und nicht registrierter Unternehmer eine Lieferung mit Installation oder Montage oder eine Dienstleistung i. Z. m. einer Immobilie an eine steuerpflichtige Person mit Sitz im Inland, so ist das (grenzüberschreitende) Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, sofern sich der Leistungsort in Tschechien befindet.
14.2 Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (§ 18 MWStG)
Rz. 130
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Aufgrund der Umsetzung der MwStSystRL wurden die Vereinfachungen zu Konsignationslager zum 1. September 2020 in nationales Recht umgesetzt, können aber bereits ab dem 1. Januar 2020 angewendet werden, sofern es für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Die Versendung oder Beförderung von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in ein Konsignationslager im Inland oder vom Inland ins ein ausländisches Konsignationslager stellt nach allgemeinen Bestimmungen eine i. g. Verbringung dar. Mit Entnahme der Ware durch den Abnehmer kommt es zu einer lokalen Lieferung an diesen.
Rz. 131
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Für Lieferanten, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuer registriert sind und in Tschechien nicht ansässig sind, besteht die Möglichkeit einer Vereinfachung i. Z. m. Konsignationslagerlieferungen. Sofern schon bei Verbringung der Waren in das Lager im Inland bekannt ist, welcher Steuerzahler sie abnehmen wird, kann dieser Steuerzahler als Endabnehmer einen i. g. Erwerb erklären und versteuern. Der Lieferant aus dem anderen Mitgliedstaat bewirkt dann zumindest aus tschechischer Sicht nur eine i. g. Lieferung im Warenabgangsland und weder einen i. g. Erwerb noch eine innertschechische Lieferung und muss sich dementsprechend nicht zur Steuer registrieren. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, die Verbringung von Waren in den Aufzeichnungen für Mehrwertsteuerzwecke anzugeben und die von Tschechien erteilte MwSt-Nummer des Käufers in seiner Zusammenfassenden Meldung (EG-Verkaufsliste) anzugeben.
Rz. 132
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Ein solches Lager muss sich zur Anwendung der Vereinfachung nicht notwendigerweise auf dem Gelände des Endabnehmers befinden. Die Bedienung mehrerer Endabnehmer aus einem Lager ist möglich, sofern von Anfang an durch entsprechende Kennzeichnung und Dokumentation hinreichend transparent ist, welche Ware für welchen Endabnehmer bestimmt ist. Die Lagerzeit ist auf 12 Monate begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist oder wenn eine der in czUStG festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist, gilt die i. g. Verbringung von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Tschechien als erfolgt.
14.3 Sonstige Sonderregime (§§ 89–92 MWStG)
Rz. 133
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Das MWStG enthält zahlreiche Sonderregime, in denen die Geltendmachung der Mehrwertsteuer für bestimmte Leistungen unterschiedlich von den allgemeinen Prinzipien geregelt wird. Es handelt sich um Sonderregime für Reisedienstleistungen, für Händler von Gebrauchtwaren, Kunstwerken, Sammlergegenständen und Antiquitäten, für Steuerzahler, die Waren zwecks ihrer Weiterveräußerung in unverändertem Zustand kaufen sowie für Anlagegold. Außerdem ist hier das bereits in Rz. 71 f. erläuterte "Regime der Verlagerung der Steuerschuld" bei inländischen Leistungen zu nennen.
14.4 Steuerstrafen (§§ 250–252 AO, § 101h VAT Act)
Rz. 134
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Bei Nichteinhaltung der aufgestellten Vorschriften sieht das Gesetz die Bemessung folgender Steuerstrafen (sog. Pönalen) durch die Finanzverwaltung vor:
- verspätete Abgabe der Steuererklärung: 0,05 % der Steuerverbindlichkeit bzw. des Steuerguthabens pro Kalendertag der über fünf Arbeitstage hinausgehenden Verspätung, maximal 5 % der Steuerverbindlichkeit bzw. des Steuerguthabens. Der Höchstbetrag darf 300.000 CZK nicht übersteigen;
- verspätete/zu geringe Steuerzahlung: ein Strafzins i. H. d. Reposatzes der Tschechischen Nationalbank (derzeit rd. 6,75 %) plus 8 % p. a. Ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen;
Nachbemessung der Steuerschuld/Kürzung des Vorste...