14.1 Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (call-off stock)
Rz. 143
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit 2020 wurde die Vereinfachungsregelung bei "Call-off stock"-Lieferungen im Rahmen von "quick fixes" eingeführt. Durch diese Vereinfachungsregel muss sich der Lieferer bei einer Verbringung in einem anderen Mitgliedstaat nicht registrieren lassen, da die Besteuerung vom Zeitpunkt der Verbringung ins Konsignationslager verschoben wird und die Lieferung erst bei der Entnahme aus dem "call-off stock" vom Abnehmer als i. g. Erwerb gilt. Diese Lieferung ist dann nach Erfüllung der einschlägigen Bedingungen im Ursprungsland als i. g. Lieferung steuerfrei und gleichzeitig wird der i. g. Erwerb beim geplanten Erwerber zum Zeitpunkt der Lieferung (Warenentnahme) als i. g. Erwerb im "call-off stock" betrachtet.
Rz. 144
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Allgemeinen sind folgende Bedingungen zu erfüllen, um diese Vereinfachungsregelung anzuwenden:
- Die Waren werden vom Lieferanten oder von einem Dritten auf seine Rechnung in "call-off stock" in einem anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und zu einem späteren Zeitpunkt an einen geplanten und vorab bekannten Abnehmer geliefert.
- Der geplante Erwerber ist gemäß einer bestehenden Vereinbarung mit dem Lieferanten zum Erwerb des Eigentums an den Gegenständen berechtigt.
- Der Lieferant hat im Mitgliedstaat des "call-off stock" keine umsatzsteuerliche Betriebstätte.
- Der Lieferant führt die USt-IdNr. des Abnehmers in der Zusammenfassenden Meldung an.
- Der Lieferant trägt die Verbringung der Gegenstände in die Aufzeichnungen ein.
Wird die Ware im "call-off stock" innerhalb von 12 Monaten nicht an den Abnehmer geliefert, verwirklicht der Lieferant den i. g. Erwerb in dem Mitgliedstaat des "call-off stock" zum Ablauf der 12-monatigen Frist. Der ursprüngliche Abnehmer kann innerhalb der 12-monatigen Frist unter bestimmten Bedingungen durch einen anderen Abnehmer in dem gleichen Mitgliedstaat ersetzt werden. Bei Warenverlusten bis zur Höhe von 5 % liegt gemäß der methodischen Anweisung der Finanzverwaltung kein i. g. Erwerb des Lieferanten vor. Werden die Bedingungen für die Vereinfachungsregelung nicht erfüllt oder verletzt, muss sich der Lieferant in der Slowakei umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Erwerbsbesteuerung vornehmen.
14.2 Leasing
Rz. 145
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Das Leasing wird im Allgemeinen als eine sonstige Leistung behandelt. Die Steuerpflicht entsteht im Ausmaß der vereinbarten laufenden Mietzahlungen und ist grundsätzlich vom Zahlungsziel abhängig. Das Finanzierungsleasing (mit der Verpflichtung, den vermieteten Gegenstand nach der Bezahlung der letzten Leasingrate zu kaufen) wird wie eine Warenlieferung behandelt.
Rz. 146
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Als eine Warenlieferung, bei der die sog. Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt, gilt auch die Übergabe der Gebrauchtwaren an den Mieter aufgrund eines Finanzierungsleasingvertrages, bei dem das Eigentumsrecht auf die Gebrauchtware ohne unnötigen Verzug nach der Beendigung der Mietdauer von dem Vermieter auf den Mieter übergehen soll.