Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25e UStG setzt nicht eine in der MwStSystRL enthaltene spezielle Haftungsnorm für Betreiber elektronischer Schnittstellen um, sondern basiert auf der generellen Bestimmung des Art. 205 MwStSystRL, wonach Mitgliedstaaten bestimmen können, dass "eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat" (vgl. Grambeck in Weymüller, Beck OK, § 25e Rn. 21). Auch Art. 273 MwStSystRL kann herangezogen werden. Nach dieser Norm können die Mitgliedstaaten weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und eine Steuerhinterziehung zu vermeiden (vgl. Heidner in Bunjes, UStG, § 25e Rn. 59).
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25e Abs. 6 enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Unterstützen", die im Wesentlichen Art. 5b MwStVO wiedergibt, der diesen Begriff für Zwecke des Art. 14a MwStSystRL (umgesetzt in § 3 Abs. 3a UStG) definiert.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bedenken gegen den mit § 25e UStG verbundenen Eingriff in Grundrechte (Art. 3, 12, 14 GG) greifen nicht durch, da dieser zur Erreichung des verfolgten Zwecks, nämlich die Missbrauchsbekämpfung und der Schutz des Wettbewerbs, geeignet, erforderlich und angemessen erscheint (vgl. Heidner in Bunjes, UStG, § 25e UStG Rn. 6). In diesem Zusammenhang ist das Zusammenspiel mit den in § 22f UStG geregelten besonderen Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle von Bedeutung (vgl. Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, § 25e Rn. 4). Hält der Betreiber der elektronischen Schnittstelle diese ein, entgeht er der Haftung.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Über § 25e Abs. 1 S. 1 2. HS UStG steht die Haftungsnorm in unmittelbarem Zusammenhang mit § 3 Abs. 3a UStG. Eine Haftung kommt nicht infrage, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nach § 3 Abs. 3a UStG fiktiv in eine Leistungskette einbezogen wird, weil er z. B. einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf oder eine Inlandslieferung eines nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers an einen Empfänger i. S. d. § 3a Abs. 5 S. 1 UStG (Nichtunternehmer) mittels der elektronischen Schnittstelle unterstützt. In den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG schuldet der Betreiber der elektronischen Schnittstelle selbst die Umsatzsteuer für die unterstützte Lieferung, sodass kein Bedarf für eine Haftungsregelung besteht.