Rz. 16

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Weder die MwStSystRL noch andere EU-Normen geben eine explizite Grundlage für die in § 25f UStG angeordneten Rechtsfolgen vor.

 

Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Grundlagen ergeben sich "nur" aus der Rechtsprechung des EuGH. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und missbräuchlichen Gestaltungen sowie Steuerumgehungen ist danach ein von der MwStSystRL anerkanntes und gefördertes Ziel (Widmann in S/W/R, UStG, § 25f, Rz. 10).

 

Rz. 18

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als Folge dieser Zielvorgabe spricht der EuGH dem Unternehmer das Recht ab, sich auf für ihn günstige Unionsrechtsnormen zu berufen, wenn er in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht handelt. Nach Widmann (a. a. O., Rz. 11) lässt der EuGH "nur ehrliche Unternehmer" an dem im Mehrwertsteuersystem angelegten Nullsummenspiel von Steuer und Vorsteuer teilhaben; der unehrliche Unternehmer wird "vom Platz gestellt" und "verliert seine Rechte."

 

Rz. 19

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese subjektive Disqualifikation trifft nicht nur den Unternehmer, der selbst Umsatzsteuer hinterzieht oder sich missbräuchlicher Praktiken bedient, der also selbst mit doloser Absicht handelt. Sie trifft auch die selbst ehrlichen Unternehmer, wenn diese wissen oder wissen müssen, dass andere Unternehmer auf einer ihren eigenen Umsätzen vorgelagerten oder nachgelagerten Umsatzstufe sich einer Hinterziehung schuldig machen. Das widerspricht dem Grundsatz der Einzelbetrachtung der Umsätze, den der EuGH sonst beachtet (Widmann, a. a. O., Rz. 12).

 

Rz. 20

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der EuGH lässt sich also von einer subjektiven Sicht auf die inneren Beweggründe der Unternehmer leiten. Die Beweislast tragen nach EuGH die Finanzbehörden:

  • Die Behörden müssen nachweisen, dass der Unternehmer sich unredlich verhalten hat;
  • nicht der Unternehmer muss nachweisen, dass er nichts wusste.

Dies gilt sowohl für die Betrugs- als auch die Missbrauchsfälle. Das ist zwar für die Behörden oft schwierig, aber der Negativnachweis wäre für den Unternehmer noch schwieriger; negative Tatsachen lassen sich nicht zuverlässig beweisen. Insofern ist die Beweislastverteilung des EuGH sehr rechtsstaatlich und dem vom EuGH immer wieder hervorgehobenen Umstand angemessen, dass der Unternehmer vom Mehrwertsteuersystem gleichsam als "Steuereinsammler" in Dienst genommen wird (Widmann, a. a. O., Rz. 13).

 

Rz. 21

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Regierungsbegründung führte dazu aus, dass der den Vorsteuerabzug bzw. die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer grundsätzlich zunächst in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungslast für das Vorliegen der Begünstigung (Vorsteuerabzug bzw. Steuerbefreiung) zu tragen hat. Im Weiteren seien die objektiven Umstände, die für eine wissentliche Einbindung des Unternehmers sprechen, seitens der Finanzverwaltung darzulegen. Der EuGH aber legt der Finanzverwaltung, wie schon in Rz. 20 erwähnt,

  • nicht nur die Darlegungslast,
  • sondern die strenge Beweislast

auf (Widmann, a. a. O., Rz. 14).

 

Rz. 22–30

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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