1.4.1 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 10 UStG setzt die Vorgaben des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL zutreffend um; Mängel sind nicht erkennbar (Huschens in V/S, § 4 Nr. 10 Rn. 8 ff.).
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auf europäischer Ebene gibt es Reformbestrebungen zur Änderung der MwStSystRL. Hierzu liegt ein Entwurf der Kommission vom 28.11.2007 (KOM/2007/746) zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen vor. Nach diesem Entwurf (in seiner zuletzt berichtigten Fassung vom 20.02.2008) ist u. a. die Einfügung eines umfangreichen Definitionskataloges in Art. 135a MwStSystRL-E vorgesehen (vgl. Wäger, UR 2008, 102 ff.). Das Europäische Parlament hat im Wege einer legislativen Entschließung zum Teil weitreichende Änderungsvorschläge zu diesem Entwurf angemeldet (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.01.2010, C 8E/396 ff.). Die Umsetzung dieses Vorhabens wurde hierdurch blockiert.
Die EU-Kommission hat am 04.10.2017 ein Paket von Richtlinien- und Verordnungsvorschlägen für eine weitreichende Reform des EU-Mehrwertsteuersystems vorgelegt. Eine Umsetzung des Kommissionsentwurfs aus 2007 ist in diesem umfangreichen Maßnahmenpaket nicht vorgesehen. In den letzten Richtlinien, die vom Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat zur Änderung der MwStSystRL verabschiedet worden sind, wurden diese Änderungsvorschläge auch nicht mehr aufgegriffen.
1.4.2 Vorsteuerabzug, Option, Versicherungsvertreter etc.
Rz. 10
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§ 4 Nr. 10 UStG spricht sowohl eine echte als auch eine unechte Steuerbefreiung aus. Soweit die Vorschrift als unechte Steuerbefreiung wirkt, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen und zwar ohne Möglichkeit der Option nach § 9 UStG (vgl. Rz. 3).
Rz. 11
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Die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL genannten Dienstleistungen der Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter werden von § 4 Nr. 11 UStG erfasst.
Rz. 12
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Die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung an die Versicherten sind nach § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei.
1.4.3 Leistungsort
Rz. 13
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Für die in § 4 Nr. 10 UStG genannten Leistungen bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2, Abs. 1 UStG wie folgt (vgl. Abschn. 3a.8. UStAE):
- Ist der Versicherungsnehmer ein Unternehmer, wird die Versicherungsleistung dort ausgeführt, wo er sein Unternehmen betreibt bzw. die Betriebsstätte liegt (§ 3a Abs. 2 UStG).
- Ist der Versicherungsnehmer kein Unternehmer (Privatperson, Kirche, Kommune, politische Partei) und im Drittlandsgebiet ansässig, wird die Versicherungsleistung im Drittlandsgebiet bewirkt (§ 3a Abs. 4 S. 1 UStG) und ist damit nicht steuerbar.
- Ist der Versicherungsnehmer kein Unternehmer (Privatperson, Kirche, Kommune, politische Partei) und im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig, wird die sonstige Leistung nach dem Auffangtatbestand des § 3a Abs. 1 UStG dort ausgeführt, wo der Unternehmer und damit die Versicherung ihren Sitz hat. Ist die Versicherung ein deutsches Unternehmen, ist die Versicherungsleistung damit in Deutschland steuerbar.
- Eine besondere Ortsbestimmung gilt für Versicherungsleistungen in Bezug auf ein Grundstück; hier treten § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2, Abs. 1 UStG hinter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG zurück. Diese Versicherungsleistungen werden immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt.