Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 7 UStG entspricht den Vorgaben des Art. 146 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL (Art. 15 Nr. 3, Art. 16 Abs. 1 Teile B und C der 6. EG-RL). Zum Recht auf Vorsteuerabzug vgl. Art. 169 Buchst. b MwStSystRL.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift enthält die Legaldefinition der nach § 4 Nr. 1 Buchst. a 2. Alt. UStG steuerfreien Umsätze.
Rz. 11
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Die Vorschrift gilt nicht für unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (§ 7 Abs. 5 UStG).
Rz. 12
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Über § 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG wird sichergestellt, dass für die nämlichen Umsätze der Vorsteueranzug auf die Eingangsumsätze trotz der Steuerbefreiung der Ausgangsumsätze erhalten bleibt (sog. echte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Rz. 5 und 6).
Rz. 13
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Die Vorschrift betrifft nur die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet oder die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete. Nicht in den Anwendungsbereich fällt die i. g. Lohnveredelung. In diesen Fällen bestimmte sich der Ort der Leistung bis zum 31.12.2009 nach § 3a Abs. 2 Buchst. c UStG a. F. (Ortsverlagerung durch Verwendung einer USt-IdNr.; Umsatz nicht steuerbar).
Rz. 14
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Für nach dem 31.12.2009 erbrachte sonstige Leistungen ist § 3a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG für die Ortsbestimmung einschlägig. In vielen Fällen, nämlich bei Leistungen an Unternehmer für deren Unternehmen und gleichgestellte Sachverhalte (v. a. sonstige juristische Personen mit USt-IdNr, § 3a Abs. 2 S. 2 UStG), kommt es demnach zu einer Ortsverlagerung in das Ausland, sodass für die Anwendung des § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 7 UStG bereits die Voraussetzung des nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatzes fehlt (Neufassung des § 3a UStG durch das JStG 2009 – Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794). Die Steuerbefreiung ist damit seit dem 01.01.2010 nur noch relevant, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist (v. a. Letztverbraucher) oder nicht für sein Unternehmen handelt. Wegen weiterer Einzelheiten zur Ortsbestimmung vgl. die Kommentierung zu § 3a.
Rz. 15
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Im Einzelfall kann sich ab 01.01.2011 eine Ortsverlagerung durch § 3a Abs. 8 UStG i. d. F. des JStG 2010 (Gesetz vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768) in das Drittlandsgebiet ergeben.
Rz. 16
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Wird eine Lohnveredelung weder an einen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine gleichgestellte juristische Person erbracht, also im Wesentlichen an einen Nichtunternehmer, greift ab 01.01.2010 § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG. Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich für diesen Fall dort, wo der leistende Unternehmer die Leistung tatsächlich erbracht hat. Bei inländischen Unternehmern als Leistenden wird dies regelmäßig der inländische Ort des Unternehmens sein, sodass sich ein steuerbarer Umsatz ergibt, der unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 UStG steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG sein kann (vgl. Abschn. 3a.6. Abs. 10–12 UStAE).
Rz. 17–18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.